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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.05.2000
Aktenzeichen: VIII B 78/99
Rechtsgebiete: GmbHG, EStG, KStG, BFHEntlG


Vorschriften:

GmbHG § 30
GmbHG § 31
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
EStG § 4 Abs. 1 Satz 1
EStG § 17
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
KStG § 8 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet, weil den vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) aufgeworfenen Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt.

1. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist von der Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Dezember 1973 VI B 105/73, BFHE 111, 396, BStBl II 1974, 321; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 6, m.w.N.).

Jedenfalls seit Ergehen des bei Ablauf der Beschwerdefrist noch nicht publizierten Senatsurteils vom 25. Mai 1999 VIII R 59/97 (BFHE 188, 569) sind die vom FA für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen, nämlich ob "die Übernahme von Steuerschulden aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), die aufgrund massiver Steuerverkürzungen dem Anteilseigner zugerechnet wurden, zu nachträglichen Anschaffungskosten des GmbH-Anteils bei dem Anteilseigner (führt)", ob "diese Übernahme als Rückführung einer vGA gemäß §§ 30, 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) einzuordnen (ist)" und ob "der Anspruch auf Rückgewähr der vGA trotz des dolosen Fehlverhaltens des Anteilseigners unmittelbar aus seinem Gesellschaftsverhältnis veranlasst (ist)", nicht mehr klärungsbedürftig.

a) Der beschließende Senat geht in Übereinstimmung mit dem Finanzgericht (FG) und den Beteiligten davon aus, dass die die streitigen Mehrsteuern auslösenden Betriebseinnahmen der GmbH dem Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), der mit rd. 84 v.H. an der C-GmbH beteiligt war, als vGA i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzurechnen waren und diese vGA auch nicht durch die Rückgewähr- und Wertersatzansprüche der GmbH gegen den Kläger aus dem Gesellschaftsvertrag, aus §§ 30, 31 GmbHG und etwaigen weiteren Anspruchsgrundlagen ausgeschlossen wurden (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 188, 569; ferner auch --für die Ebene der Gesellschaft, betreffend vGA i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)-- BFH-Urteile vom 29. Mai 1996 I R 118/93, BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92; vom 29. April 1987 I R 176/83, BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733; vom 13. September 1989 I R 41/86, BFHE 158, 338, BStBl II 1989, 1029).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des I. Senats des BFH hat der Anspruch auf Rückgewähr einer vGA aus der Sicht der Kapitalgesellschaft den Charakter einer Einlageforderung. In seinem Urteil in BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92 (m.w.N.) hat er hierzu ausgeführt, dass die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1 KStG, 4 Abs. 1 Satz 1 EStG zur Berücksichtigung von Einlagen deshalb einen erfolgswirksamen Ansatz des Rückgewähranspruchs in der Steuerbilanz der Kapitalgesellschaft ausschließen, weil der Anspruch durch die Erfüllung der Verbindlichkeit entstehe, die als vGA (i.S. von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) zu beurteilen sei, und deshalb notwendigerweise die nämliche --im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde-- Veranlassung haben müsse. Demgemäß sei der Anspruch steuerrechtlich als Einlage zu behandeln und im Zeitpunkt seiner Erfüllung im EK 04 der Gliederungsrechnung zu erfassen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 150, 337, BStBl II 1987, 733, unter II. 4.: Rückforderung als "actus contrarius" der vGA).

Diesen Erwägungen hat sich der beschließende Senat im Urteil in BFHE 188, 569 jedenfalls für den auch hier in Rede stehenden Fall der Satzungsklausel mit ausführlicher Begründung angeschlossen.

Damit ist aber geklärt, dass die vom Kläger gezahlten und übernommenen, auf die vGA entfallenden Steuern der GmbH zu verdeckten Einlagen des Klägers in das Vermögen der GmbH führen mussten und folglich nach den gefestigten Grundsätzen der Rechtsprechung des beschließenden Senats zum --weiten-- Anschaffungskostenbegriff i.S. von § 17 EStG (vgl. z.B. Senatsurteil vom 10. November 1998 VIII R 6/96, BFHE 187, 480, BStBl II 1999, 348, m.w.N.; ferner Senatsbeschluss vom 9. Februar 1998 VIII B 2/97, BFH/NV 1998, 955, m.w.N.) als nachträgliche Anschaffungskosten des Klägers auf seine GmbH-Beteiligung zu qualifizieren waren. Dabei spielt keine Rolle, ob die entsprechenden Zahlungen und Übernahmen der Steuerschulden der GmbH durch den Kläger freiwillig oder unter Druck erfolgten oder ob das FA seine Steuernachforderungen an die GmbH durch Haftungsbescheide gegen den Kläger geltend machte. Auch im letzteren Fall beruhten die verdeckten Einlagen des Klägers nicht (allein) auf der Inhaftungnahme, sondern auf dem im Gesellschaftsverhältnis zwischen dem Kläger und der GmbH begründeten Umstand, dass die GmbH eine entsprechende Zahlung vom Kläger beanspruchen konnte mit der Folge, dass der bei Zahlung einer fremden Schuld regelmäßig sich ergebende Regressanspruch gegen den (Haupt-)Schuldner (hier: GmbH) nicht bestand.

2. Die Entscheidung des FG entspricht im Ergebnis diesen Grundsätzen, so dass eine Zulassung der Revision auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer nachträglichen (nach Ablauf der Beschwerdefrist) auftretenden Divergenz in Betracht kommt.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.



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