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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: VIII B 79/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 42
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO a.F.--.

1. Der Vortrag, der Bundesfinanzhof (BFH) habe bisher noch nicht darüber entschieden, ob in der Gewährung eines Darlehens --hier: Darlehen des X (Kläger und Beschwerdeführer --Kläger--) an die Y-GmbH, eine Tochtergesellschaft der Z-GmbH, an der X zu 37 v.H. beteiligt war-- eine mittelbar verdeckte Einlage zu sehen sei, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.) darzutun. Er verkennt, dass verdeckte Einlagen nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) durch die Zuwendung eines bilanzierungsfähigen Vermögensvorteils gekennzeichnet sind. Eine solche bilanzielle Mehrung des Gesellschaftsvermögens kann aber --angesichts der zu passivierenden Rückerstattungsverpflichtung-- nicht bereits in der (ggf. eigenkapitalersetzenden) Darlehensgewährung, sondern regelmäßig erst im Verzicht auf die Forderung des Gesellschafters gesehen werden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 7. Juli 1992 VIII R 24/90, BFHE 168, 551, BStBl II 1993, 333; vom 24. April 1997 VIII R 23/93, BFHE 183, 397, BStBl II 1999, 342; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Dezember 2000 VIII R 36/97 BFH/NV 2001, 761).

2. Unschlüssig ist ferner die Rüge der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeschrift keine voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze benennt (vgl. hierzu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63), geht auch der Beschluss des Großen Senats vom 9. Juni 1997 GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) davon aus, dass (erst) der Wegfall einer zuvor bei der Kapitalgesellschaft passivierten Verbindlichkeit zu einer --ggf. mittelbaren-- verdeckten Einlage führen könne.

3. Schließlich entspricht auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (a.F.). Wird eine solche Verfahrensrüge mit Rücksicht auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte des vorinstanzlichen Urteils erhoben, so ist nicht nur substantiiert darzulegen, wozu der Kläger sich nicht habe äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte; darüber hinaus muss angegeben werden, dass bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags oder Beweisantrags eine andere Entscheidung des Finanzgerichts (FG) möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Entscheidung vom 30. April 1987 V B 86/86, BFHE 149, 437, BStBl II 1987, 502; Vorlagebeschluss vom 8. April 1998 VIII R 32/95, BFHE 186, 102, BStBl II 1998, 676). Dabei kann offen bleiben, ob der Vortrag, das FG sei erstmals in seiner Urteilsbegründung auf die Vorschrift des § 42 der Abgabenordnung (AO 1977) eingegangen und habe hierbei angenommen, dass die Übernahme der Darlehensschulden der Y-GmbH durch die Z-GmbH im Zusammenhang mit dem sich hieran anschließenden Forderungsverzicht des X wirtschaftlich nur dadurch zu erklären sei, dem Kläger aufgrund des Verkaufs seiner Anteile an der Z-GmbH Verluste zuzuweisen, geeignet ist, einen Verstoß gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen zu begründen (vgl. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz. 10 a). Auch ist nicht darauf einzugehen, ob die Ausführungen der Beschwerdeschrift mit hinreichender Deutlichkeit einen vom FG nicht berücksichtigten Sachverhalt ("wirtschaftlichen Hintergrund" der Schuldübernahme- und Erlassverträge) darlegen (vgl. hierzu BFH-Entscheidung vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417). Die Rüge ist jedenfalls deshalb nicht schlüssig, weil das FG --wovon auch die Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit den Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zutreffend ausgeht-- seine Entscheidung mit jeweils eigenständigen und tragenden Erwägungen auch darauf gestützt hat, dass die Z-GmbH kein Kapital erhalten habe bzw. der Gesellschaft "keine Mittel" zugeflossen und deshalb für den Kläger aufgrund der Veräußerung seiner Anteile an der Z-GmbH keine nachträglichen Anschaffungskosten in Höhe der verlorenen Darlehen anzusetzen seien. Demgemäß ist offensichtlich, dass die Vorinstanz auch ohne die Erwägungen zu § 42 AO 1977 zum nämlichen Ergebnis, d.h. zur Abweisung der Klage, gelangt wäre.

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

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