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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.1999
Aktenzeichen: VIII B 79/98
Rechtsgebiete: FGO, GewStG, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 74
GewStG § 10a
GewStG § 8 Nr. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.

1. Die Rüge der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts--, das Urteil der Vorinstanz beruhe deshalb auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil das Finanzgericht (FG) --entgegen dem Hilfsantrag der Klägerin-- den für den Erhebungszeitraum 1991 festgesetzten Gewerbesteuermeßbetrag nicht um einen im Erhebungszeitraum 1990 erzielten Gewerbeverlust in Höhe von ... DM gekürzt, sondern den Bescheid zur Feststellung der vortragsfähigen Fehlbeträge gemäß § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) "von sich aus aufgehoben (habe)", ist bereits mangels eines schlüssigen Vortrags nicht geeignet, einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. Denn entgegen der Darstellung der Beschwerdeschrift ist der Bescheid zur Feststellung des vortragsfähigen Fehlbetrags, dessen Erlaß das FG nicht klären konnte, von der Vorinstanz nicht aufgehoben, sondern die Klage gegen den Gewerbesteuermeßbescheid mit der Begründung abgewiesen worden, daß sich die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1991 --selbst bei der von der Klägerin begehrten Kürzung des Gewerbeertrags gemäß § 10a GewStG-- deshalb als rechtmäßig erweise, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) es bisher unterlassen habe, die Hälfte der Dauerschulden nach § 8 Nr. 1 GewStG dem Gewinn aus Gewerbetrieb hinzuzurechnen (zum Streitgegenstand betr. die Klage gegen einen Gewerbesteuermeßbescheid vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Juli 1967 GrS 1/66, BFHE 91, 393, BStBl II 1968, 344, zu Abschn. III. 4.; Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 14 Rz. 1; zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts als Grundlagenbescheid für die Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags vgl. Senatsbeschluß vom 5. August 1998 VIII B 88/97, nicht veröffentlicht). Hinzu kommt, daß --wovon offensichtlich auch die Beschwerdeschrift ausgeht-- mit der Rüge, das FG habe einzelne Bestimmungen des Besteuerungsverfahrens oder Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) fehlerhaft ausgelegt, kein Verfahrensmangel, sondern lediglich ein materiell-rechtlicher Rechtsverstoß geltend gemacht wird (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 25, m.w.N.).

2. Der Senat kann offenlassen, ob der Vortrag der Klägerin, das FG hätte angesichts des (erneuten) Vorlagebeschlusses des Niedersächsischen FG vom 24. Juni 1998 IV 317/91 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1428; vgl. hierzu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 1998 1 BvL 10/98, Deutsches Steuerrecht 1999, 109, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 295) das Klageverfahren nach § 74 FGO aussetzen müssen, den Anforderungen einer schlüssigen Verfahrensrüge genügt (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 7. Februar 1992 III B 24, 25/91, BFHE 166, 418, BStBl II 1992, 408; vom 12. November 1993 III B 234/92, BFHE 173, 196, BStBl II 1994, 401). Auch wenn man hiervon ausginge, hätte die Vorinstanz jedenfalls zu Recht von einem Beschluß gemäß § 74 FGO abgesehen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die allgemein gegen die Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer erhobenen Bedenken (vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. November 1997 VIII R 49/95, BFHE 185, 46, BStBl II 1998, 272, zu Abschn. II.; BFH-Beschluß vom 26. November 1998 IV B 150/97, BFH/NV 1999, 657) als auch mit Rücksicht auf die Frage, ob die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 GewStG; vgl. hierzu Glanegger/Güroff, a.a.O., § 2 Rz. 5 und 170 f.) mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 13. November 1997 IV R 67/96, BFHE 184, 512, BStBl II 1998, 254; vom 19. Februar 1998 IV R 11/97, BFHE 186, 37, BStBl II 1998, 603; vom 24. November 1998 VIII R 61/97, BFHE 187, 297, Finanz-Rundschau 1999, 260).

Im übrigen sieht der erkennende Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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