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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.08.2000
Aktenzeichen: VIII B 79/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Der Senat kann offen lassen, ob die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) genügt. Sie ist jedenfalls nicht begründet.
Zu der von der Klägerin und Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage hat der IV. Senat mit Beschluss vom 3. Mai 2000 IV B 46/99 (BFH/NV 2000, 1014) entschieden, dass eine Prüfungsanordnung, die die Gewinnfeststellung, den Einheitswert des Betriebsvermögens sowie die Gewerbesteuer einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, regelmäßig dann zutreffend adressiert ist, wenn sie sich an den Geschäftsinhaber mit dem Zusatz "über die steuerlichen Verhältnisse der atypisch stillen Gesellschaft ... richtet". Der Frage komme keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Der erkennende Senat schließt sich dieser Beurteilung an.
Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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