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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: VIII B 8/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 17 Abs. 4 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache muss --abgesehen von dem hier zu verneinenden Fall ihrer Offenkundigkeit-- schlüssig dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt insbesondere an einer Darlegung darüber, inwieweit die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, wann der vom Gesellschafter erlittene Verlust aus der Liquidation einer Kapitalgesellschaft i.S. von § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) realisiert sei, durch die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt worden sei. Hierzu hätten sich die Kläger mit dieser Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 2. Oktober 1984 VIII R 20/84, BFHE 143, 304, BStBl II 1985, 428; vom 7. Juli 1992 VIII R 56/88, BFH/NV 1993, 25, 27; vom 3. Juni 1993 VIII R 23/92, BFH/NV 1994, 459; vom 3. Juni 1993 VIII R 81/91, BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162; vom 4. November 1997 VIII R 18/94, BFHE 184, 374, BStBl II 1999, 344) auseinander setzen und ggf. unter Heranziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung der Instanzgerichte aufzeigen müssen, von welcher Seite und aus welchen Gründen die aufgeworfene Rechtsfrage umstritten sei.
Daran fehlt es. Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich --im Stile einer knappen Revisionsbegründung-- in einer Kritik an der vom Finanzgericht (FG) unter Hinweis auf das Senatsurteil in BFHE 172, 407, BStBl II 1994, 162 vertretenen Ansicht, dass der vom Kläger erlittene Liquidationsverlust i.S. von § 17 Abs. 4 EStG nicht bereits im Streitjahr 1987 und in den beiden Folgejahren, sondern erst im Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation der A-GmbH realisiert worden sei.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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