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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: VIII B 8/03
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 96 |
Gründe:
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage nur teilweise stattgegeben und den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) im Zusammenhang mit der Begründung einer sog. Sicherheitskompaktrente (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BFH/NV 2002, 268) geltend gemachten Werbungskostenabzug für Vermittlungsgebühren lediglich in Höhe von 2 v.H. der Kreditsumme anerkannt (vgl. Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 604). Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, das FG habe den erstinstanzlichen Vortrag nicht berücksichtigt, nach dem sie nicht nur mit den streitigen Gebühren (5,3 v.H. der Darlehenssumme), sondern zusätzlich auch in Höhe von 7 v.H. der Versicherungssumme verdeckt belastet gewesen seien, weil die Versicherung diesen Betrag an die S-Gruppe gezahlt habe. Mithin beruhe die Entscheidung der Vorinstanz auf einem Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rz. 72 und § 115 Rz. 80).
Der Vortrag ist nicht schlüssig. Zum einen deshalb, weil grundsätzlich davon auszugehen ist, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Oktober 2002 X B 13/02, BFH/NV 2003, 162, m.w.N.). Zum anderen lässt die Beschwerdeschrift außer Acht, dass im Tatbestand der vorinstanzlichen Entscheidung die gesamten Vertragsbeziehungen und damit insbesondere auch der Umstand der provisionsweisen Weiterleitung eines Teils der Versicherungsbeiträge der Kläger an die S-Gruppe ausführlich dargestellt wird. Hiervon ausgehend kann --entgegen den Darlegungen der Beschwerdeschrift-- auch der von den Klägern zitierten Passage der Urteilsbegründung keinerlei Anhalt dafür entnommen werden, das FG hätte die wirtschaftliche Belastung der Kläger mit diesen "verdeckten Kosten" nicht berücksichtigt.
Es hat vielmehr den Sachverhalt abweichend von der Rechtsauffassung der Kläger gewürdigt mit der Folge, dass hiergegen --d.h. gegen die materiell-rechtliche Beurteilung der Vorinstanz-- erhobene Einwände der Überprüfung durch den BFH im Rahmen einer auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln gestützten Nichtzulassungsbeschwerde entzogen sind.
Ende der Entscheidung
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