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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.06.2007
Aktenzeichen: VIII B 8/07
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 128 Abs. 2 |
Gründe:
I. Mit Urteil des Vorsitzenden Richters als Einzelrichter hat der 12. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) am 3. März 2006 die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1999 abgewiesen. Mit einem offenbar hiergegen gerichteten --wenn auch mit unzutreffenden Datenangaben versehenen-- Schreiben legte der Kläger persönlich Einspruch ein. Erst nach Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde meldete sich der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2006 für den Kläger. Im weiteren Verlauf stellte der Kläger erstmals einen Ablehnungsantrag wegen Befangenheit des Vorsitzenden Richters. Nach der --ohne Mitwirkung des Vorsitzenden-- erfolgten Ablehnung dieses Antrags durch den Senat hat der Vorsitzende Richter durch Beschluss vom 22. Dezember 2006 einen u.a. auf Tatbestandsberichtigung des Urteils gerichteten Antrag als unzulässig verworfen. In dem Beschluss ist ausgeführt, dass der Kläger kein erneutes Ablehnungsgesuch gegen ihn, den Vorsitzenden, gerichtet habe. Sollte hingegen in einem Schreiben vom 20. Dezember 2006 ein erneutes Ablehnungsgesuch zu erblicken sein, sei dieses als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.
Mit seiner "wegen Nichtzulassung der Revision" eingelegten Beschwerde vom 29. Januar 2007 wendet sich der Kläger gegen den Beschluss vom 22. Dezember 2006. Er rügt einen schweren Verstoß gegen das Grundgesetz, da der Beschluss nicht durch den gesetzlichen Richter gefasst worden sei. Der Einzelrichter habe nicht selbst über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch entscheiden dürfen. Die Zulässigkeit der Beschwerde folge daraus, dass das Ablehnungsgesuch in einem Verfahren gestellt worden sei, in dem es ausschließlich um Ablehnungsgesuche gegangen sei. Die isolierte Entscheidung des FG sei deshalb weder im Revisionsverfahren noch im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nachprüfbar; deshalb könne --so sinngemäß-- die Einschränkung des Beschwerderechts durch § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hier nicht gelten.
Der Kläger beantragt, den Beschluss des FG Düsseldorf vom 22. Dezember 2006 zum Az. 12 K 1511/02 aufzuheben.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Trotz der Streitgegenstandsbezeichnung "wegen Nichtzulassung der Revision" wendet sich der Kläger, wie aus seinem übrigen Vorbringen zu ersehen ist, im vorliegenden Verfahren nur gegen den Beschluss des Einzelrichters vom 22. Dezember 2006, soweit dieser über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch entschieden hat.
Diese Beschwerde ist nicht statthaft, da sie gesetzlich nach § 128 Abs. 2 FGO ausdrücklich ausgeschlossen ist. Stattdessen kommt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch keine außerordentliche Beschwerde in Betracht. Eine solche würde gegen das Gebot der Rechtsmittelklarheit verstoßen (s. Plenarbeschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, und fortführend Kammerbeschluss vom 16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, nicht veröffentlicht). Dem entspricht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach auch unter der geänderten Rechtslage seit Inkrafttreten des Anhörungsrügengesetzes --AnhRüG-- (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 die außerordentliche Beschwerde generell nicht mehr statthaft ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 26. Januar 2006 II B 93/05, BFH/NV 2006, 1157; vom 21. Februar 2006 V S 25/05, BFH/NV 2006, 1128, und vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041).
Überdies fehlt es aus mehreren Gründen an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Aufhebung des Beschlusses vom 22. Dezember 2006: zum einen ist über ein neuerlich gegen den Vorsitzenden Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch zwischenzeitlich ohne dessen Mitwirkung durch Beschluss des FG Düsseldorf vom 23. Februar 2007 befunden worden (der Gegenstand des Verfahrens VIII B 34/07 ist), zum anderen könnte eine einmal angenommene Beschlussaufhebung den Gang des Klageverfahrens wegen Einkommensteuer 1999 und die Sachentscheidung nicht mehr beeinflussen, da das Urteil vom 3. März 2006 rechtskräftig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem BFH-Beschluss vom 10. Januar 2007 X B 77/06 (BFH/NV 2007, 753) nicht, dass das Klageverfahren 12 K 1511/02 E des FG Düsseldorf, aus dem u.a. das vorliegende Beschwerdeverfahren hervorgegangen ist, noch anhängig sei. Im Übrigen könnte eine derartige Äußerung über den Stand eines anderen Verfahrens nur beiläufigen Charakter haben, ohne Bindungswirkung für das andere Verfahren.
Für die hier getroffene Entscheidung bleibt es deshalb unerheblich, ob bereits vor dem 22. Dezember 2006 ein neuerlicher --vom Einzelrichter in Frage gestellter-- Ablehnungsantrag gegen ihn gestellt war und ob er ausnahmsweise wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Antrags befugt war, über einen solchen --hier unterstellten-- Antrag selbst zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. August 1997 VII B 80/97, BFH/NV 1998, 463, und vom 29. Juli 1998 VII S 11/98, BFH/NV 1999, 201).
Ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 29. Januar 2007 nicht erkannt werden. Gegen eine Auslegung in diesem Sinne würde jedenfalls schon die Nichtzuständigkeit des BFH sprechen wie auch die Nichteinhaltung der für das Wiederaufnahmeverfahren vorgesehenen Klagefrist (s. §§ 134 FGO i.V.m. 584 Abs. 1 und 586 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung).
Ende der Entscheidung
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