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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.08.2001
Aktenzeichen: VIII B 80/00
Rechtsgebiete: FGO, EStG 1986


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
EStG 1986 § 17
EStG 1986 § 17 Abs. 1
EStG 1986 § 17 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. vor In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) --FGO a.F.-- dargelegt.

Mit der Beschwerde wird die Frage aufgeworfen, ob der Tatbestand des § 17 des Einkommensteuergesetzes 1986 (EStG 1986) auch dann --wie vom Finanzgericht (FG) angenommen-- gegeben sei, wenn der Steuerpflichtige eine unmittelbare Beteiligung (hier: Beteiligung an der O-GmbH) von nicht mehr als 25 v.H. erwerbe sowie veräußere, er jedoch zuvor --nämlich innerhalb der Fünfjahresfrist des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG 1986-- an dieser Gesellschaft mittelbar, d.h. über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft (hier: U-GmbH) wesentlich beteiligt gewesen sei.

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist allein der Hinweis darauf, der Bundesfinanzhof (BFH) habe bisher zu der im finanzgerichtlichen Verfahren aufgeworfenen Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich Stellung genommen, nicht ausreichend. Erforderlich sind vielmehr auch in einem solchen Fall Ausführungen dazu, aus welchen Gründen und in welchem Umfang die Rechtsfrage umstritten und worin die Bedeutung einer Entscheidung des BFH für die Fortentwicklung des Rechts im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Argumente in der Literatur zu sehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 62).

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Zum einen deshalb, weil die von der Vorinstanz vertretene Auffassung sich unmittelbar aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 EStG 1986 --betreffend die Steuerverhaftung nicht wesentlicher Beteiligungen innerhalb der Fünfjahresfrist (Satz 1) sowie die Gleichstellung von unmittelbarer und mittelbarer Beteiligung im Hinblick auf die Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze (Satz 3)-- ergibt und das hierbei gewonnene Ergebnis nach ständiger Rechtsprechung nur dann der Korrektur unterliegt, wenn die Wortlautinterpretation des § 17 EStG zu sinnwidrigen Steuerbelastungsfolgen führen würde (Senatsbeschluss vom 18. Januar 1999 VIII B 80/98, BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, m.w.N.). Zum anderen wäre in der Beschwerdeschrift zu berücksichtigen gewesen, dass der erkennende Senat diese Auslegungsgrundsätze mit seinem Urteil vom 20. April 1999 VIII R 58/97 (BFHE 188, 362, BStBl II 1999, 650; vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 1999 2 BvR 1198/99, Steuer-Eildienst 2000, 18) nicht nur ausdrücklich bekräftigt, sondern zugleich entschieden hat, dass die Steuerverhaftung des § 17 Abs. 1 EStG auch den Sachverhalt erfasst, dass der Steuerpflichtige seine wesentliche Beteiligung insgesamt veräußert, er jedoch innerhalb der Fünfjahresfrist des Satzes 1 der Vorschrift eine nicht wesentliche Beteiligung erwirbt und im Anschluss hieran Gewinne (oder Verluste) aus der Veräußerung dieser --für sich betrachtet nicht wesentlichen-- Anteilsrechte erzielt. Der Senat ist hierbei nicht nur auf den Zweck der fünfjährigen Steuerverhaftung eingegangen; er hat in der genannten Entscheidung zugleich darauf hingewiesen, dass der Gesetzeszweck des § 17 EStG nur in typisierender --d.h. lückenhafter-- Weise an die Besteuerung von Mitunternehmeranteilen (§ 16 EStG) angelehnt und damit der Gedanke der steuerrechtlichen Gleichstellung beider Formen der Unternehmensbeteiligung auch nur im Hinblick auf bestimmte Einzelfragen geeignet sei, das Ergebnis der grammatikalischen Auslegung des § 17 EStG zu korrigieren. Auch mit Rücksicht auf diese Erwägungen enthält die Beschwerdeschrift keine hinreichend substantiierten Darlegungen.

Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO n.F.).

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