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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.02.2000
Aktenzeichen: VIII B 83/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung auch dann vorliegen und selbst dann eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlassen worden ist, wenn das überlassene Gebäude nur als Zwischenlösung geplant ist, ist jedenfalls dann nicht von grundsätzlicher Bedeutung, wenn --wie im Streitfall-- das Gebäude für Zwecke der anmietenden Betriebsgesellschaft hergerichtet und gestaltet ist (vgl. S. 13 des Urteils des Finanzgerichts) und wenn bei Vermietungsbeginn der Zeitpunkt der endgültigen Standortverlegung und damit die voraussichtliche Nutzungsdauer ungewiss sind. Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich --so auch die zutreffende Auffassung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt)-- bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung hinreichend sicher beantworten lässt. Der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat in dem Urteil vom 26. Mai 1993 X R 78/91 (BFHE 171, 476, BStBl II 1993, 718, 719, unter 2. b der Gründe) allein die wirtschaftliche Bedeutung des konkret genutzten Grundstücks für das Betriebsunternehmen ohne jede zeitliche Einschränkung für beachtlich gehalten. Er hat eine wirtschaftliche Bedeutung u.a. insbesondere dann bejaht, wenn das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen ist, weil die aufstehenden Baulichkeiten für Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sind. Auch dann, wenn das für Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtete und gestaltete Gebäude nur eine Zwischenlösung sein soll, ist der Unternehmer für die ungewisse Dauer dieser Nutzung auf das Gebäude angewiesen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Ende der Entscheidung
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