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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: VIII B 84/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 126 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbaren Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers im Hinblick auf die Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr (1997) geltenden Fassung. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Im Übrigen sieht der Senat von der Wiedergabe des Tatbestandes ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben einen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, wird damit kein Zulassungsgrund dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).

2. Indem die Kläger sinngemäß rügen, dass das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil nicht gemäß § 126 Abs. 5 FGO der rechtlichen Beurteilung des BFH in der zurückweisenden Entscheidung vom 16. Dezember 2004 IV R 19/03 (BFHE 208, 263, BStBl II 2005, 212) gefolgt sei, machen sie einen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend (s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 126 Rz 25, m.w.N.). Hierzu fehlt es jedoch an einer schlüssigen Darlegung, in welchem entscheidungserheblichen Punkt das FG von dem Urteil des BFH abgewichen sein soll. Insbesondere hat das FG nicht zum Ausdruck gebracht, dass sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit generell nach dem Mittelpunkt der vollberuflichen Haupttätigkeit richte. Vielmehr hat es ausdrücklich entschieden, dass wegen des Mittelpunkts der Haupttätigkeit außerhalb des Arbeitszimmers "regelmäßig indiziert" sei, dass auch der Schwerpunkt der Gesamttätigkeit außerhalb liege. Entsprechend dem zurückverweisenden Urteil hat das FG auch entschieden, dass der Kläger nicht am Vortrag und Beweis von Tatsachen gehindert sei, aus denen sich ein anderer Mittelpunkt ergebe. Soweit sich die Kläger der Sache nach gegen die anschließende Tatsachenwürdigung wenden, liegt darin jedoch nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70; vom 23. Januar 2007 VIII B 134/05, BFH/NV 2007, 890).

3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt. Dazu wäre es u.a. geboten gewesen anzugeben, wozu sie sich nicht hätten äußern können und was sie ggf. noch vorgetragen hätten. Insbesondere hätte es aber einer Darlegung bedurft, inwieweit sie alle zumutbaren Möglichkeiten genutzt haben, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen (BFH-Beschlüsse vom 16. August 2007 VIII B 211/06, BFH/NV 2007, 2312; vom 14. Juni 2006 VIII B 153/05, juris; vom 8. März 2001 III B 94/00, BFH/NV 2001, 1036).

4. Hinsichtlich der geltend gemachten Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu den BFH-Urteilen vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 (BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600) und vom 13. Oktober 2003 VI R 27/02 (BFHE 204, 88, BStBl II 2004, 711) ist den Darlegungserfordernissen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt. Insbesondere fehlt es an der Gegenüberstellung einander widersprechender, die Entscheidungen jeweils tragenden Rechtssätze. Soweit die Beschwerdebegründung vermeintliche Divergenzen zwischen dem zurückverweisenden Urteil in der Streitsache und Entscheidungen des VI. Senats andeutet, ist zudem der Grundsatz des Selbstbindung des BFH (hier: durch sein Urteil im ersten Rechtsgang) zu beachten (s. Gräber/ Ruban, a.a.O., § 126 Rz 30), der auch im Falle einer fehlerhaften Entscheidung gälte (Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz 25, m.w.N.). Gründe für eine Ausnahme (s. dazu Gräber/Ruban, a.a.O., § 126 Rz 27 ff.) sind nicht ersichtlich.

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