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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.09.2006
Aktenzeichen: VIII B 86/05
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 96 Abs. 1 | |
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
EStG § 17 Abs. 4 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Beschwerde stützt sich darauf, dass angesichts eines dem Finanzgericht (FG) vorgelegten Rechtsanwaltsgutachtens sowie der Ausführungen in der Klagebegründung festgestanden habe, dass die X-GmbH nur noch über ein geringes Aktivvermögen (501,07 €) verfügt habe. Da die X-GmbH somit im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos gewesen sei, sei ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Jahr 2001 festzustellen. Damit ist der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht hinreichender Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht schlüssig gerügt. Vielmehr wendet sich die Beschwerde in der Art einer Revisionsbegründung gegen die sachliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung.
Für einen schlüssigen Vortrag der Verletzung der Sachaufklärungspflicht von Amts wegen (§ 76 FGO) fehlt es insbesondere an dem Vortrag, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) aufdrängen musste, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und warum der fachkundig vertretene Kläger nicht von sich aus entsprechende Anträge gestellt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juni 2002 X B 199/01, BFH/NV 2002, 1332, ständige Rechtsprechung; vom 13. Dezember 2001 II B 46/00, BFH/NV 2002, 654). Daran fehlt es hier schon im Ansatz.
Soweit geltend gemacht wird, das FG habe den Vortrag des Klägers und das von ihm vorgelegte Gutachten nicht hinreichend berücksichtigt, ist auch ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO nicht schlüssig gerügt. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das FG die Ausführung der Beteiligten zur Kenntnis genommen und erwogen hat, sofern nicht besondere Umstände des konkreten Falls auf einen diesbezüglichen Verstoß hindeuten (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1999 VII R 25/98, BFH/NV 2000, 235; BFH-Beschluss vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817). Vorliegend sind derartige Umstände nicht schlüssig dargetan. Der Sache nach wird lediglich die Beweiswürdigung des FG für sachlich unrichtig erklärt. Mängel der Beweiswürdigung rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung der Revision (BFH-Beschluss vom 31. Mai 2005 VIII B 294/03, BFH/NV 2005, 1832, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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