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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.04.2009
Aktenzeichen: VIII B 87/08
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Zulassung der Revision kommt nach § 115 Abs. 2 FGO nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Derartige Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

Insbesondere ist dem Finanzgericht (FG) kein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO unterlaufen.

a)

Das Vorbringen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist so zu verstehen, dass er sich dagegen wendet, dass das FG für die Bestellung eines Bevollmächtigten weder eine Frist festgelegt noch die genaue Verfahrensweise der Bestellung bestimmt hat. Der Kläger übersieht jedoch, dass das Gericht nur anordnen kann, dass der Beteiligte einen Bevollmächtigten zu bestellen hat, nicht aber, wen der Beteiligte wann bestellen soll (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Oktober 1995 III B 171/93, BFH/NV 1996, 289; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 2 f.; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 62 Rz 25; Dumke in Schwarz, FGO § 62 Rz 97). Es bleibt vielmehr Aufgabe des Beteiligten, selbst einen Bevollmächtigten zu bestimmen. Nur in dem Ausnahmefall, dass ihm das nicht möglich ist, kann das Gericht ihm auf Antrag durch Beschluss einen bestimmten Bevollmächtigten oder Beistand beiordnen (vgl. Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 62 Rz 25). Dass im Streitfall eine solche Ausnahmesituation gegeben war, ist nicht ersichtlich.

b)

Das Gericht war aufgrund des Antrags des Klägers vom 26. Februar 2008 auch nicht gehalten, den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2008 zu verschieben und dem Kläger eine Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten zu gewähren. Nach dem Hinweis des Berichterstatters des FG vom 29. November 2007 musste der Kläger damit rechnen, dass die Bestellung eines Bevollmächtigten angeordnet wird. Spätestens nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses vom 22. Januar 2008 hätte der Kläger daher umgehend für die Bestellung eines Bevollmächtigten Sorge tragen oder mitteilen müssen, weshalb ihm das nicht möglich sei. Auch nach Erhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2008 (zugestellt am 12. Februar 2008), hat der Kläger bis zum letzten Tag vor der mündlichen Verhandlung abgewartet, bevor er einen Fristverlängerungsantrag gestellt hat. Da sich aus dem beigefügten ärztlichen Attest zwar ergibt, dass der Kläger an einer Multimorbidität leidet, nicht aber, dass er zur Bestellung eines Bevollmächtigten außer Stande war, bestand für das FG kein Anlass, die vom Kläger begehrte Fristverlängerung zu bewilligen. Eine Verletzung des Rechts auf Gehör liegt darin nicht. Im Übrigen ist bei dieser Sachlage eine Erkrankung auch kein erheblicher Grund i.S. von § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung für eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung.

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