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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.1998
Aktenzeichen: VIII B 88/97
Rechtsgebiete: GewStG, AO 1977


Vorschriften:

GewStG § 10a Satz 2
AO 1977 § 182 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die gesonderte Feststellung des Gewerbeverlustes i.S. von § 10a Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zum Gewerbesteuer-Meßbescheid des Folgejahres im Verhältnis eines Grundlagenbescheids zum Folgebescheid (vgl. vor allem § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--) stehe, nicht schlüssig darzulegen vermocht. Allein mit der Behauptung, daß sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit dieser Frage noch nicht befaßt habe, wird deren Klärungsbedürftigkeit noch nicht substantiiert dargelegt.

Es entspricht --soweit ersichtlich-- der einhelligen Auffassung im Schrifttum, daß der Feststellungsbescheid nach § 10a Satz 2 GewStG ein für den Gewerbesteuer-Meßbescheid des nachfolgenden Erhebungszeitraums bindender (§ 182 Abs. 1 AO 1977) Grundlagenbescheid ist (vgl. z.B. Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 3. Aufl., § 10a Rdnr. 25; Blümich/von Twickel, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., § 10a Rdnr. 49 f.; Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 9. Aufl., § 10a Rdnr. 119; Meyer-Scharenberg in Meyer-Scharenberg/Popp/Woring, Gewerbesteuergesetz, 2. Aufl., § 10a Rdnr. 29; Bittner, Gewerbesteuergesetz, § 10a Rdnr. 100 ff., insbes. Rdnr. 105; Pauka, Der Betrieb 1988, 2275, 2276, li. Sp.; vgl. auch Abschn. 68 Abs. 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien 1990).

Die Klägerin hat nicht belegen können, daß, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Auffassung ernsthaften Bedenken unterliege.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.



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