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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: VIII B 89/02
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 20 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Die Frage, ob Zahlungen an den Kapitalanleger, die nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Anlageunternehmen als Rendite geschuldet werden, auch dann als Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassen sind, wenn die ausgezahlten Beträge in Wirklichkeit Scheinrenditen sind, die aus Kapitaleinlagen anderer Anleger oder gar der Zahlungsempfänger selbst herrühren, ist durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22. Juli 1997 VIII R 57/95, BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755 und VIII R 12/96, BFHE 184, 34, BStBl II 1997, 761; vom 10. Juli 2001 VIII R 35/00, BFHE 196, 112, BStBl II 2001, 646 und VIII R 31/97, BFH/NV 2001, 1554, jeweils betreffend Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG eines typisch stillen Gesellschafters; BFH-Beschluss vom 18. Mai 2001 VIII B 25/01, BFH/NV 2001, 1119, betreffend Einkünfte aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bei einer festverzinslichen Kapitalanlage).

Der BFH hat in dem Urteil in BFH/NV 2001, 1554 nochmals (vgl. bereits Urteil in BFHE 184, 21, BStBl II 1997, 755, 760 f., unter II. 2. d der Gründe) darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, ob es sich bei der zu beurteilenden Leistung um eine Kapitalrückzahlung oder um ein Entgelt für die Kapitalüberlassung handele, davon abhänge, bei welcher dieser Verpflichtungen der Leistungserfolg eingetreten sei. Diese Frage regele das Steuerrecht nicht unmittelbar und müsse mit Hilfe einer ergänzenden Heranziehung des bürgerlichen Rechts beantwortet werden. Danach stehe das Leistungsbestimmungsrecht dem Schuldner zu (vgl. § 366 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der BFH hat im konkreten Fall darauf abgestellt, dass die Zahlungen nach den Erklärungen des Schuldners auf die Ansprüche der Kläger auf die Gewinnbeteiligung geleistet worden seien und die Zahlungsempfänger die Leistungen auch tatsächlich so aufgefasst hätten. Von diesen Grundsätzen ist auch das Finanzgericht im Streitfall ausgegangen.

Gegenüber dieser gefestigten Rechtsprechung haben die Kläger keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine erneute Entscheidung des BFH zur Besteuerung von Scheinrenditen erforderlich machen. Ihr Vorbringen, die Vorentscheidung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, führt nicht zu einem weiteren Klärungsbedarf durch den BFH. Denn es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass unterschiedliche zivilrechtliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Überlassung von Kapital und der Verpflichtung zur Rückzahlung dieses Kapitals auch zu unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen führen können. Im Übrigen kann auch die Überlassung von Kapital zur Durchführung von Spekulationsgeschäften mit dem Risiko eines Verlustes des eingesetzten Kapitals zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen (vgl. BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 15/01, BFHE 197, 126, BStBl II 2002, 138).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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