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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.1998
Aktenzeichen: VIII B 89/97
Rechtsgebiete: AO, FGO
Vorschriften:
AO § 351 Abs. 2 | |
FGO § 42 |
Gründe
Soweit es die streitigen Feststellungszeitpunkte "31. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1993" angeht, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. In bezug auf diese Feststellungszeitpunkte hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen nicht schlüssig dargelegt. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, daß der Verlustfeststellungsbescheid auf einen vorausgehenden Zeitpunkt (hier: 31. Dezember 1990) einen Grundlagenbescheid für die nachfolgenden Feststellungszeitpunkte (hier: 31. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1993) darstelle (vgl. Blümich/Hofmeister, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., § 35b Rdnrn. 50, 51 und 61). Dann aber stehen einer erfolgreichen Anfechtung der Verlustfeststellungsbescheide auf den 31. Dezember 1991 bis 31. Dezember 1993 § 351 Abs. 2 der Abgabenordnung und § 42 der Finanzgerichtsordnung entgegen.
Die Klägerin hat nicht --wie es geboten gewesen wäre-- dargetan, daß, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Auffassung umstritten sei oder gewichtigen Bedenken unterliege.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.
Ende der Entscheidung
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