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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.04.1999
Aktenzeichen: VIII B 89/98
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Satz 2
EStG § 20
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Die Beschwerdeschrift entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Rüge, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei nicht mit Gründen versehen (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO), weil es auf Teile des klägerischen Vortrags nicht eingegangen sei, genügt bereits deshalb nicht den Anforderungen an die schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO, da die in § 116 Abs. 1 FGO genannten Mängel nur mit der zulassungsfreien Revision, nicht hingegen mit einer auf die Zulassung der Revision gerichteten Beschwerde geltend gemacht werden können. Auch ist es ausgeschlossen, die Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulassungsfreie Revision umzudeuten (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juni 1995 X B 237/94, BFH/NV 1995, 1062, m.w.N.).

2. Mit dem Vortrag, das FG habe seiner Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt und damit gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen, hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keinen Verfahrensmangel schlüssig bezeichnet.

Die Vorinstanz hat ihre Entscheidung auf die Hauptbegründung gestützt, daß der Kläger die ihm entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung deshalb nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) abziehen könne, weil es angesichts der finanziellen Situation sowohl der C-GmbH als auch ihres --vom Kläger der Untreue bezichtigten-- Geschäftsführers höchst ungewiß sei, ob der C-GmbH ausreichend Mittel für Gewinnausschüttungen zur Verfügung stünden. Diese Beurteilung beruht nicht nur auf den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, nach denen der Kläger bis zum Streitjahr (1995) keine Einnahmen aus seiner Kapitalbeteiligung erzielt habe; entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeschrift hat das FG hierbei vielmehr auch den Umstand gewürdigt, daß der C-GmbH gegen ihren Geschäftsführer Schadensersatzansprüche in der vom Kläger behaupteten Höhe zustehen könnten.

Hieraus folgt zum einen, daß die bloße Bezugnahme auf den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren nicht geeignet ist, einen Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO und damit einen Verfahrensmangel zu bezeichnen; sie begründet lediglich die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung und damit die Rüge eines materiell-rechtlichen Rechtsverstoßes (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 28, m.w.N.). Zum anderen kommt hinzu, daß der Vortrag, das FG habe seiner Entscheidung nicht das gesamte Verfahrensergebnis zugrunde gelegt, nur dann den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entspricht, wenn dargelegt wird, welche Schlußfolgerungen sich dem FG bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens hätten aufdrängen müssen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz. 41, m.w.N.). Auch insoweit fehlt es an jeglicher Substantiierung der Beschwerdeschrift.

3. Die Rüge der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) setzt die Darlegung voraus, daß das FG seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem gleichfalls abstrakten und näher zu bezeichnenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH nicht im Einklang steht. Auch insoweit sind die Ausführungen des Klägers nicht schlüssig. Denn entgegen den Ausführungen der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz nicht --in Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 4. Juli 1990 GrS 1/89, BFHE 160, 466, BStBl II 1990, 830, zu Abschn. C. III. 2. a der Gründe)-- den Werbungskostenabzug mit Rücksicht auf die mögliche Erfolglosigkeit der Aufwendungen des Klägers, sondern --wie zu Abschn. 2 ausgeführt-- deshalb verneint, weil selbst bei einem unterstellten Prozeßerfolg des Klägers --d.h. im Falle der Realisierung der behaupteten Schadensersatzansprüche-- kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang mit künftigen Einnahmen aus Kapitalvermögen und damit keine Einkunftserzielungsabsicht bestehe.

4. Schließlich hat der Kläger auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO). Auch in diesem Zusammenhang verkennt der Vortrag der Beschwerdeschrift, es bedürfe der höchstrichterlichen Klärung, welche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Kapitalanlagen als Werbungskosten abziehbar seien, daß das vorinstanzliche Urteil auf der Hauptbegründung beruht, der Kläger habe (im Streitjahr) keine Einkunftserzielungsabsicht gehabt. Demgemäß hätte der Kläger die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage darlegen müssen (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 59 und 62 a.E.). Soweit der Beschwerdeschrift hierzu zu entnehmen ist, es bestünden unterschiedliche Auffassungen darüber, ob bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht Gesellschafter- und Gesellschaftsebene zu trennen seien, genügt dies den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht (vgl. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 61). Ergänzend verweist der Senat auf seine ständige Rechtsprechung, nach der ein Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit Anteilen an Kapitalgesellschaften dann ausgeschlossen ist, wenn die Anteilsrechte wertlos (geworden) sind und deshalb nicht (mehr) der Einkunftserzielung des Gesellschafters dienen (BFH-Urteil vom 10. November 1992 VIII R 98/90, BFH/NV 1993, 468).

Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne Begründung (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

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