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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.08.1999
Aktenzeichen: VIII B 9/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Wird mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht, das Urteil der Vorinstanz beruhe auf einem Verfahrensmangel, so ist dieser nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu bezeichnen. Dies setzt im Falle der Rüge, das Finanzgericht (FG) habe von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, unter anderem konkrete Ausführungen dazu voraus, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung oder einer Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, obwohl der fachkundig vertretene Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) keine Beweisanträge gestellt hat (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 3. Februar 1999 IV B 50/98, BFH/NV 1999, 1075; vom 22. Oktober 1998 VIII B 21/98, BFH/NV 1999, ...., jeweils m.w.N.).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht, da das FG seiner rechtlichen Würdigung den erstinstanzlichen Sachverhaltsvortrag des Klägers --er habe die erworbenen Wertpapiere durch die Aufnahme von Darlehen fremdfinanziert und demgemäß im Streitjahr (1987) negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von ... DM erzielt-- zugrunde gelegt und hieraus sowie aus dem Umstand eines Gesamtverlusts von rd. ... DM in den Jahren 1985 bis 1995 abgeleitet hat, daß die Kapitalanlageentscheidungen des Klägers nicht geeignet gewesen seien, einen Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Soweit der Kläger nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend macht, seinen Einnahmen aus Kapitalvermögen sei nur ein Teil der insgesamt angefallenen Schuldzinsen zuzuordnen und er habe deshalb im Streitjahr positive Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von ... DM sowie in den Jahren 1987 bis 1996 einen Gesamtüberschuß von ... DM erzielt, läßt die Beschwerdeschrift zum einen jeglichen substantiierten Vortrag dazu vermissen, weshalb der Prozeßvertreter diesen Sachverhalt nicht bereits dem FG --in Verbindung mit einer Einschränkung des Klageantrags-- unterbreitet und ggf. unter Beweis gestellt hat. Zum anderen sind die Ausführungen des Klägers, der Vorinstanz hätten sich Ermittlungen zur Bestimmung der Fremdfinanzierungsquote der einzelnen Kapitalanlagen des Klägers deshalb aufdrängen müssen, weil sich die zutreffende Berechnung der Einkünfte auch aus den der Vorinstanz vorgelegten Aufstellungen ergeben hätten, bereits deshalb unschlüssig, da selbst den mit der Beschwerdeschrift eingereichten "geänderten Berechnungen" nicht entnommen werden kann, welche Kapitalanlagen durch die in den "berichtigten Aufstellungen" genannten Darlehen finanziert worden sind; demgemäß ist auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde das FG Anlaß gehabt haben sollte, den erstinstanzlichen Sachvortrag des Klägers in Frage zu stellen.
2. Die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert, daß das FG seiner Entscheidung einen von der Rechtsprechung des BFH abweichenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 63, m.w.N.). Auch insoweit sind die Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht schlüssig, da sie die insoweit tragenden Gründe des vorinstanzlichen Urteils nur unvollständig wiedergeben. Denn abweichend vom Vortrag des Prozeßbevollmächtigten hat das FG seine Rechtsauffassung --fehlende Einkunftserzielungsabsicht des Klägers-- nicht darauf gestützt, daß bei einem Bestand mehrerer, teilweise fremdfinanzierter Kapitalanlagen im Rahmen einer "Gesamtbetrachtung" zu entscheiden sei, ob der Steuerpflichtige die Absicht habe, einen (Gesamt-)Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Vielmehr beruht die Entscheidung der Vorinstanz auf der --einzelfallbezogenen-- Sachverhaltsannahme, daß --so die Feststellungen des FG-- "alle einzelnen Kapitalanlagen ein gemeinsames Merkmal, nämlich die von Beginn an und durchgängig gegebene übermäßige Belastung mit Schuldzinsen (auf-)weisen". Erst hieraus --d.h. aus dem "gemeinsamen Merkmal" der nämlichen Fremdfinanzierungsquote jeder einzelnen Anlageentscheidung-- hat die Vorinstanz den vom Kläger angegriffenen Rechtssatz über die Zulässigkeit einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Kapitalanlagen abgeleitet. Demgemäß sind auch die Ausführungen des Prozeßvertreters, nach dem Senatsurteil vom 24. März 1992 VIII R 12/89 (BFHE 168, 415, BStBl II 1993, 18) sei bei der Beurteilung, ob "infolge der hohen Kreditkosten eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorläge, auf jede einzelne Kapitalanlage abzustellen", nicht geeignet, eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO zu bezeichnen.
Im übrigen sieht der erkennende Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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