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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.10.2002
Aktenzeichen: VIII B 90/01
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 160 Abs. 4
ZPO § 164
FGO § 76
FGO § 94
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative und Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).

1. Die Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Sachaufklärungspflicht durch Nichtbeachtung der Urkunde des Notars Dr. W vom August 1994 und durch die unterlassene Vernehmung des Rechtsanwalts und Notars K in B verletzt, ist nicht zulässig erhoben.

a) Soweit es die Urkunde vom August 1994 betrifft, hat sich das FG ausweislich der Urteilsgründe mit dieser auseinander gesetzt. Wenn das FG jedoch nicht die nach Meinung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erforderlichen Schlüsse gezogen hat, beanstandet der Kläger keinen Verfahrensfehler, sondern falsche materielle Rechtsanwendung, die nicht zur Zulassung der Revision führt (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510; vom 4. August 1999 IV B 96/98, BFH/NV 2000, 70).

b) Die Rüge, das FG habe seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 FGO) dadurch verletzt, dass es den vom Kläger benannten Zeugen K nicht vernommen habe, ist unzulässig, da das Übergehen eines Beweisantrages nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann, wenn der Beteiligte den Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht gerügt hat, obwohl dort zu erkennen war, dass das Gericht den Beweis nicht erheben werde (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 1989 VII B 162/88, BFHE 155, 498, BStBl II 1989, 373; Senatsbeschluss vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608). Dass der Kläger das Übergehen eines Beweisantrages gerügt hätte, ergibt sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2001 jedoch nicht. Der Kläger hätte daher vortragen müssen, in der mündlichen Verhandlung eine Protokollierung der Rüge verlangt und --im Falle der Weigerung des Gerichts, die Protokollierung vorzunehmen-- eine Protokollberichtigung gemäß § 94 FGO i.V.m. den §§ 160 Abs. 4, 164 der Zivilprozeßordnung (ZPO) beantragt zu haben (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 1999 II B 14/99, BFH/NV 2000, 582). Dazu fehlt jeglicher Vortrag.

2. Ebenso wenig hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert (zu den Anforderungen vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 28. Februar 2002 III B 155/01, BFH/NV 2002, 804). Zur Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des BFH insbesondere in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652). Ebenso wie der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert auch der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) ein Allgemeininteresse an der Klärung der Rechtsfrage, d.h. es muss sich um eine klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche und klärbare Rechtsfrage handeln, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren auch zu erwarten ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage erst aufgrund weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG zu beantworten ist, bzw. wenn sich die Frage nur stellen kann, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 30; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rz. 123).

a) Im Streitfall ist ein über den Einzelfall des Klägers hinausgehendes Interesse der Allgemeinheit an der Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht erkennbar, insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass eine Vielzahl gleichartiger Fälle betroffen ist. Denn wenn der Kläger als Gesellschafter der X-GmbH freiwillig --ohne Bestehen einer Rechtspflicht-- zugunsten anderer Mitgesellschafter eine Zahlung von ... DM an diese GmbH vornimmt, handelt es sich um einen Sonderfall, der zwischen Fremden in der Regel nicht vorkommen wird.

b) Im Übrigen fehlt es auch an der Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage. Der Kläger beruft sich darauf, er habe als Gesellschafter der X eine freiwillige Zahlung in Erwartung einer später durchzuführenden Inanspruchnahme nach § 24 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung erbracht. Die Feststellungen des FG, an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, tragen diese Sachverhaltsdarstellungen aber nicht. Das FG hat lediglich festgestellt, dass der Kläger am 17. September 1992 ... DM auf das Konto der X gezahlt hat, diese Zahlung als Stammkapitalzahlung für die Gesellschafter Y und Z gebucht und das Geld anschließend zur Tilgung von Lieferantenschulden an die A-GmbH in B ausgekehrt worden ist. Der Kläger legt damit einen anderen als den vom FG festgestellten Sachverhalt zugrunde. Das ist jedoch unzulässig, da er in Bezug auf den vom FG festgestellten Sachverhalt zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben hat (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 30).

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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