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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.08.1998
Aktenzeichen: VIII B 90/97
Rechtsgebiete: GewStG, AO 1977, FGO


Vorschriften:

GewStG § 10a Satz 2
AO 1977 § 182 Abs. 1
AO 1977 § 351 Abs. 2
FGO § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde den streitigen Gewerbesteuermeßbetrag 1991 betrifft, kann sie keinen Erfolg haben. Insoweit hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Klärungsfähigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen nicht schlüssig dargelegt.

Die Beantwortung der von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfragen beeinflußt lediglich die Höhe des Gewerbesteuermeßbetrages 1990, nicht dagegen auch die des Gewerbesteuermeßbetrages 1991. Allerdings ergäbe sich, wenn die in Rede stehenden Streitfragen so zu beantworten wären, wie es die Klägerin befürwortet, auf den 31. Dezember 1990 ein hoher Verlustvortrag, der zu einer Herabsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages 1991 auf 0 DM führen würde. Jedoch bildet die Feststellung dieses Verlustvortrages gemäß 10a Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes den Gegenstand eines besonderen Bescheids, der nach --soweit ersichtlich-- einhelliger Auffassung (vgl. z.B. Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 3. Aufl., § 10a Rdnr. 25; Blümich/von Twickel, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., § 10a Rdnr. 49 f.; Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 9. Aufl., § 10a Rdnr. 119) als Grundlagenbescheid i.S. von § 182 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) für den Gewerbesteuermeßbescheid 1991 bindend ist.

Die Klägerin hat diesen Grundlagenbescheid (Feststellung des vortragsfähigen Fehlbetrages auf den 31. Dezember 1990) gesondert angefochten. Für die Anfechtung des Folgebescheids (hier: Gewerbesteuermeßbescheid 1991) ist daher kein Raum (vgl. § 351 Abs. 2 AO 1977; § 42 der Finanzgerichtsordnung).

Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen wären daher in einem Revisionsverfahren betreffend den Gewerbesteuermeßbescheid 1991 nicht klärungsfähig. Die Klägerin ist denn auch in ihrer Beschwerdeschrift auf die Frage der Klärungsfähigkeit der von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen im Revisionsverfahren betreffend den Gewerbesteuermeßbetrag 1991 mit keinem Wort eingegangen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

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