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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.09.2003
Aktenzeichen: VIII B 91/03
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
AO 1977 § 122 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeführten Gründe für die Zulassung der Revision i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO schlüssig dargelegt.

1. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der in der Beschwerdeschrift formulierten Rechtsfragen, die auf den Sachverhalt des Streitfalls zugeschnitten sind, zwar behauptet. Er hat aber nicht substanziiert dargelegt, dass diese Rechtsfragen in Literatur und/oder Rechtsprechung umstritten und deshalb klärungsbedürftig sind oder aus welchen sonstigen Gründen der Klärung dieser Fragen eine über den Streitfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll.

2. Soweit der Kläger die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) hinsichtlich der tatsächlichen Frage beanstandet, wann der Ablehnungsbescheid vom 31. August 2000 zugegangen ist, hat er ebenfalls keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Da die Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zugeordnet wird (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Juni 1999 X B 25/99, BFH/NV 1999, 1612), wird mit ihrer Beanstandung oder der Rüge einer fehlerhaften Anwendung des § 122 Abs. 2 AO 1977 kein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern ein materieller Fehler geltend gemacht. Eine bloß fehlerhafte Rechtsanwendung in einem Einzelfall rechtfertigt die Zulassung der Revision aber auch nach der Neufassung des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) in der Regel nicht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. September 2001 XI B 25/01, BFH/NV 2002, 213; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 22 und 24). Soweit ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn offenkundig ist, dass sich die angefochtene Entscheidung als objektiv willkürlich darstellt und deshalb vom Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufgehoben werden würde (vgl. dazu Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Oktober 2002 XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, Neue Juristische Wochenschrift 2003, 65), sind diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt.

3. Der Kläger hat auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht schlüssig gerügt. Er hat vielmehr selbst vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen können, aus welchen Gründen er, der Kläger, meine, sich trotz des Zeitablaufs noch genau an den Tag des Zugangs des streitbefangenen Bescheides erinnern zu können. Der Kläger hat damit selbst eingeräumt, dass diese Frage Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Dann ist ihm aber Gelegenheit zu einer Stellungnahme und damit rechtliches Gehör gewährt worden. Wenn der Prozessbevollmächtigte gemeint hätte, dass der Kläger persönlich zu dieser Frage eine einleuchtende Erklärung hätte abgeben können, wäre es seine Sache gewesen, die persönliche Anhörung des Klägers zu beantragen.

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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