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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.04.1999
Aktenzeichen: VIII B 92/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 118 Abs. 2 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gebotenen Form begründet worden ist.
Grundsätzliche Bedeutung ist gegeben, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
In der Beschwerdeschrift ist die grundsätzliche Bedeutung darzulegen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu sind substantiierte und konkrete Angaben darüber erforderlich, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen kann. Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer konkret darauf eingehen muß, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309, m.w.N.).
Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdeschrift nicht.
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begründen ihre Beschwerde im wesentlichen damit, daß im Revisionsverfahren geklärt werden könne, "wie Eigenbelege und Kassenberichte zu erstellen seien, um eine zutreffende Besteuerung privater Spielgewinne eines Lotterieeinnehmers zu gewährleisten". Mit diesen Ausführungen haben die Kläger nicht dargetan, daß eine für den Rechtsstreit erhebliche Frage vorliegt, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig sei. Hierfür genügt auch nicht der Hinweis, daß Eigenbelege, wie sie von den Klägern gefertigt wurden, bei Lotterieeinnehmern gang und gäbe seien.
Denn daraus ergibt sich nicht, daß die von den Klägern als rechtsgrundsätzlich erachtete Rechtsfrage im Streitfall entscheidungserheblich ist. Das Finanzgericht (FG) hat seine klageabweisende Entscheidung vor allem damit begründet, daß die Kläger den streitigen Gewinn von ... DM, der nach ihren Angaben auf ein von ihnen privat gespieltes Los entfallen sein soll, nicht in gleicher Weise verbucht und in ihrer Gewinnermittlung erfaßt haben, wie die Spielgewinne fremder Dritter. Das FG ist folglich nicht allein mangels ausreichender Belege über die von den Klägern getätigten privaten Loskäufe, sondern aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Falles zu der Entscheidung gelangt, daß der streitige Spielgewinn vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zu Recht als Betriebseinnahme erfaßt worden ist. Die Beschwerde der Kläger richtet sich daher der Sache nach gegen die Tatsachenwürdigung des FG.
An die Tatsachenwürdigung des FG ist der BFH im Revisionsverfahren grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Sie kann vom Revisionsgericht grundsätzlich nur auf ihre Vereinbarkeit mit den Denk- oder allgemeinen Erfahrungssätzen überprüft werden. Aber selbst dann, wenn sich die Beweiswürdigung des FG insoweit als mangelhaft erweisen sollte, würde die bloße Fehlerhaftigkeit des Urteils der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung geben (vgl. BFH-Beschluß vom 17. März 1988 III B 82/85, BFH/NV 1988, 512).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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