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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2007
Aktenzeichen: VIII B 93/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 108 Abs. 1
FGO § 108 Abs. 2 Satz 2
FGO § 109
FGO § 129
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Soweit sich die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) dagegen richtet, dass das Finanzgericht (FG) durch Beschluss einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 FGO abgelehnt hat, ist dieser Beschluss nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist insoweit nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Februar 2004 I B 26/04, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 128 Rz 13; Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 108 FGO Rz 27).

2. Die Beschwerde ist auch unzulässig, soweit sie sich gegen den ablehnenden Beschluss des FG betreffend Urteils- und Tatbestandsergänzung richtet. § 129 FGO schreibt zwar für eine Beschwerde keine Begründung vor. Dementsprechend geht der BFH in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Beschwerde keiner besonderen Begründung bedarf (BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 1986 VII B 87/85, BFH/NV 1986, 541; vom 11. März 1986 VII B 54/85, BFH/NV 1986, 543; vom 19. Januar 1988 VII B 166/87, BFH/NV 1988, 579). Das schließt jedoch nicht aus, dass an den Inhalt einer Beschwerde gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind. Hierzu gehört nicht nur, dass die Beschwerdeschrift --wie jede Rechtsmittelschrift-- zum einen das Begehren des Rechtsmittelführers erkennen lässt (BFH-Beschluss vom 15. Februar 1989 V B 98/88, BFH/NV 1989, 649; vgl. auch BFH-Beschluss vom 9. Juni 1989 X E 6/89, BFHE 156, 401, BStBl II 1989, 626), vielmehr muss zum anderen eine Beschwer durch die angefochtene Entscheidung geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 18. Juni 1986 V S 5/86, BFH/NV 1986, 621). Eine Beschwer durch einen ablehnenden Beschluss über eine Urteils- oder Tatbestandsergänzung ist geltend gemacht, wenn der Beschwerdeführer schlüssig darlegt, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung i.S. des § 109 FGO dem Grunde nach vorgelegen haben und dass die Ablehnung der Ergänzung rechtsfehlerhaft war (vgl. BFH-Beschluss vom 16. August 1994 IX B 61/94, BFH/NV 1995, 238). Aus der Beschwerdeschrift ist das jedoch nicht ersichtlich, denn die (nicht begründete) Beschwerde setzt sich in keiner Weise mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses auseinander.

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