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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: VIII B 94/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 3 |
Gründe:
Die Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).
Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend dargelegt worden. Insbesondere hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht schlüssig dargelegt, dass die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des BFH erfordert. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist vornehmlich in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, so beispielsweise, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51), oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung gewichtige Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41, m.w.N.). Substantiierten Vortrag in diesem Sinne enthält die Beschwerdeschrift nicht. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des BFH zur Berücksichtigung ausbildungsbedingten Mehrbedarfs bei Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes zugrunde gelegt (vgl. BFH-Urteile vom 14. November 2000 VI R 52/98, BFHE 193, 453, BStBl II 2001, 489; VI R 62/97, BFHE 193, 444, BStBl II 2001, 491; VI R 128/00, BFHE 193, 457, BStBl II 2001, 495, und vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558). In diesen Entscheidungen hat sich der BFH u.a. ausführlich mit dem Ausbildungsmehrbedarf auswärts untergebrachter Kinder und der Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes befasst und deutlich gemacht, dass die Kosten auswärtiger Unterbringung keinen ausbildungsbedingten Mehrbedarf, sondern Kosten der Lebensführung darstellen. Gewichtige Argumente, die der BFH bislang nicht erwogen hat und die dazu führen könnten, dass der BFH diese Rechtsprechung revidiert, sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.
Von einer weiter gehenden Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Ende der Entscheidung
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