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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.01.2002
Aktenzeichen: VIII B 95/01
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig. Die Klägerin hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der im Streitfall maßgebenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass der Gewinn, der aus der Veräußerung einer 100 %igen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielt wird, grundsätzlich als Gewerbeertrag i.S. des § 7 des Gewerbesteuergesetzes zu erfassen ist, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines gewerblichen Betriebs gehören und nicht im Zusammenhang mit der Veräußerung oder Aufgabe dieses Betriebes veräußert oder entnommen werden (Urteile vom 1. Juli 1992 I R 5/92, BFHE 169, 224, BStBl II 1993, 131, m.w.N.; vom 26. April 2001 IV R 75/99, BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, 1195). Der BFH hat die unterschiedliche gewerbesteuerliche Behandlung der Veräußerung von Betrieben und Teilbetrieben einerseits und von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft andererseits mit dem Wesen der Gewerbesteuer als einer auf den tätigen Betrieb bezogenen Sachsteuer gerechtfertigt. Er hat die Auffassung, die Veräußerung sämtlicher Anteile an einer Kapitalgesellschaft sei auch für Zwecke der Gewerbesteuer einer Teilbetriebsveräußerung gleichzustellen, ausdrücklich mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Ergänzung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes durch das Steueränderungsgesetz 1965 lediglich als eine auf das Einkommensteuerrecht beschränkte, auf Milderung der Progression bedachte Fiktion anzusehen sei (Urteil vom 2. Februar 1972 I R 217/69, BFHE 105, 35, BStBl II 1972, 470).

Hat der BFH die vom Beschwerdeführer für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage schon früher entschieden, so muss der Beschwerdeführer begründen, warum er gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Im Streitfall hat die Klägerin keine neuen und von der bisherigen Rechtsprechung nicht gewürdigten Umstände aufgezeigt, die eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich erscheinen lassen könnten.

Soweit in der jüngeren Rechtsprechung des BFH die Frage aufgeworfen worden ist, ob nicht richtigerweise Veräußerungs- und Abwicklungsvorgänge allgemein, also bei Gewerbebetrieben aller Rechtsformen (vgl. BFH-Urteil vom 5. September 2001 I R 27/01, Deutsches Steuerrecht 2001, 2111), oder die Gewinne aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 194, 421, BFH/NV 2001, 1195, unter 1. a bb der Entscheidungsgründe) als Gewerbeertrag zu erfassen sind, könnte darüber nur in einem Verfahren entschieden werden, in dem diese Frage entscheidungserheblich wäre. Dies trifft im Streitfall, in dem es um die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft geht, nicht zu.

Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

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