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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.06.2008
Aktenzeichen: VIII B 95/07
Rechtsgebiete: AO, ZPO, FGO


Vorschriften:

AO § 130 Abs. 1
ZPO § 278 Abs. 1
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Nach einer bereits im Jahre 2000 abgewiesenen Klage wegen einer dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegenüber erteilten Prüfungsanordnung vom 10. Mai 1999, betreffend u.a. die Einkommen- und die Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1997, beantragte der Kläger beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) im Jahre 2006 die Prüfungsanordnung nach § 130 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) aufzuheben. Nach Ablehnung dieses Antrags legte der Kläger Einspruch ein und erhob in der Folge Klage mit dem Begehren, das FA zur Aufhebung der Prüfungsanordnung zu verpflichten, hilfsweise es zur Neubescheidung zu verpflichten, hilfsweise die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung festzustellen. Das Finanzgericht (FG) wies auch diese Klage ab.

Beim FG ist noch ein Klageverfahren wegen Steueränderungsbescheiden für die Jahre 1995 bis 1997 anhängig, die das FA im Dezember 2004 erlassen hatte nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens und im Anschluss an einen Bericht des Finanzamts ...

Mit seiner Beschwerde rügt der Kläger eine Reihe von Verfahrensfehlern sowie eine willkürliche Entscheidung des FG in einzelnen Punkten.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das FG war nicht gehindert, die mündliche Verhandlung trotz Ausbleibens des FA durchzuführen und die Sache zu entscheiden (§ 91 Abs. 2 FGO). Dem stand keine Ermessensbeschränkung entgegen, insbesondere nicht hinsichtlich einer vom Kläger angeführten, aber im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Güteverhandlung nach § 278 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), für die die Verweisung nach § 155 FGO wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen den Verfahrensarten nicht gilt.

2. Soweit sich der Kläger auf die Versagung des rechtlichen Gehörs beruft, lässt sich den von ihm hierzu angeführten Gründen ein Verfahrensmangel nicht entnehmen. Der Kläger selbst macht nicht geltend, dass ihm die Möglichkeit zum Vortrag --schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung-- verwehrt worden wäre. Da sich der geltend gemachte Verfahrensverstoß zudem erkennbar nur auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht, hätte es zur Schlüssigkeit der Rüge insoweit eines konkretisierten Vortrags bedurft, was der Kläger bei einer nach seiner Ansicht ausreichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und dass --unter Zugrundelegung des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG-- bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (s. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 14, m.w.N.).

Durch die insoweit rügelose Einlassung auf die mündliche Verhandlung hat der im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretene Kläger im Übrigen einen Rügeverzicht geleistet (s. hierzu Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 100, m.w.N.). Das gilt auch bezüglich der nunmehr behaupteten Unmöglichkeit, noch in vom FG kurzfristig beigezogene andere Verfahrensakten Einsicht nehmen zu können.

3. Unbegründet ist auch die Rüge fehlender Urteilsgründe. Der Kläger beanstandet insoweit die fehlende Befassung des Urteils mit einzelnen, von ihm für bedeutsam gehaltenen Punkten. § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO gebietet es dem Gericht jedoch nicht, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen im Prozess im Einzelnen auseinanderzusetzen (s. Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 24, m.w.N.). Es müssen die --bei objektiver Betrachtung-- wesentlichen Streitpunkte des jeweiligen Prozesses erfasst werden (Gräber/von Groll, a.a.O., § 105 Rz 24, m.w.N.), die aus der Sicht des FG für seine Entscheidung maßgeblich waren (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. April 2005 II B 21/04, BFH/NV 2005, 1357). Dem ist im Streitfall genügt.

4. Auch soweit der Kläger vorträgt, das FG habe "willkürlich" entschieden, muss der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben. Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils wird kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan. Von vornherein unbeachtlich sind Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die nur im Rahmen einer Revisionsbegründung erheblich sein können; das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschluss vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).

Ein besonders schwer wiegender, objektiv willkürlicher Rechtsfehler, der ausnahmsweise die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO erfordern könnte, liegt ersichtlich nicht vor.

Ende der Entscheidung

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