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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.10.2002
Aktenzeichen: VIII B 98/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3 | |
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.
Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, dem im Mai 2001 gestellten Antrag, Kindergeld für die Zeit vor Februar 2001 festzusetzen, habe nicht stattgegeben werden können, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (Beklagter) die Festsetzung von Kindergeld mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 19. Februar 2001 abgelehnt habe. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Nach den Urteilen vom 25. Juli 2001 VI R 78/98 (BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88) und VI R 164/98 (BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89) erstreckt und beschränkt sich die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheids auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Der BFH hat außerdem mit Urteil vom 23. November 2001 VI R 125/00 (BFHE 196, 387, BStBl II 2002, 296) entschieden, dass einem --neuerlichen-- Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für Zeiträume, für die die Familienkasse nach sachlicher Prüfung das Bestehen eines Kindergeldanspruchs verneint habe, die Bestandskraft entgegensteht. Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, die eine erneute Entscheidung des BFH zu diesen Rechtsfragen erforderlich erscheinen lassen könnten.
Soweit er geltend macht, der Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 des Grundgesetzes --GG--) gebiete es, die Bestandskraft rechtswidriger Behördenentscheidungen über die Ablehnung von Kindergeld auch ohne Vorliegen der in der Abgabenordnung (AO 1977) dafür vorgesehenen Gründe zu durchbrechen, hat er die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage nur pauschal behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt. Er hat seine Rechtsauffassung weder auf gerichtliche Entscheidungen oder Meinungen in der Literatur gestützt noch sonstige Gesichtspunkte angeführt, die dafür sprechen könnten, dass die in der AO 1977 vorgesehenen --und im Streitfall nicht vorliegenden-- Möglichkeiten für die Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, wenn es um die Ablehnung der Festsetzung von Kindergeld geht.
Auch einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG hat der Kläger nicht schlüssig gerügt. Die Verletzung des Gleichheitssatzes erfordert eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte. Daran mangelt es, wenn Kindergeldanträge für die Vergangenheit deshalb unterschiedlich beschieden werden, weil in einem Fall --wie auch hier-- die Festsetzung von Kindergeld zuvor bereits bestandskräftig abgelehnt worden war und in dem anderen Fall nicht. Die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides ist der rechtfertigende Grund für die unterschiedliche Entscheidung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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