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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: VIII B 98/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht schlüssig dargelegt.

Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern bereits durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt, dass nach Art. 28 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl II 1969, 1438) i.d.F. des Änderungsabkommens vom 30. September 1974 (BGBl II 1975, 389) Kindergeld nur Personen erhalten, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind oder Krankengeld oder Arbeitslosengeld beziehen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts --BSG-- vom 12. April 2000 B 14 KG 3/99 R, BSGE 86, 115; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 8. Oktober 2001 VI B 138/01, BFHE 198, 91, BStBl II 2002, 480; vom 19. Juni 2002 VIII B 147/01, BFH/NV 2002, 1555).

Der Kläger behauptet zwar, die Rechtsfrage, ob das Recht auf Kindergeldbezug billigerweise auf Personen erweitert werden müsse, die gerade als Folge ihrer vorangegangenen Beschäftigung nicht mehr erwerbstätig sein können, bedürfe einer grundsätzlichen Entscheidung. Die pauschale Behauptung des Klägers genügt aber nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Denn der Kläger hat keine Gründe aufgezeigt, die es den Gerichten ermöglichen könnten, sich über die erkennbare Absicht der Vertragspartner des Abkommens, den Arbeitnehmerbegriff auf aktiv beschäftigte Personen und die Bezieher von Kranken- und Arbeitslosengeld zu beschränken (vgl. dazu BSG in BSGE 86, 115, 118 f.), hinwegzusetzen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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