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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: VIII B 99/98
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 | |
BFHEntlG Art. 1 Nr. 6 |
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung.
Nach dieser Vorschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Hierzu gehört insbesondere auch, daß der Beschwerdeführer die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zu der von ihm als grundsätzlich und daher klärungsbedürftig erachteten Frage berücksichtigt und vorträgt, weshalb diese Rechtsprechung seiner Ansicht nach bisher keine Klärung gebracht hat (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304; vom 5. November 1998 VIII B 18/98, BFH/NV 1999, 513; vom 6. Februar 1998 III B 57/97, BFH/NV 1998, 1257; zu Sinn und Zweck des Begründungszwangs vgl. Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
Da die Ausführungen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) sich in keiner Weise mit der bisher ergangenen Rechtsprechung des BFH auseinandersetzen (vgl. hierzu den Überblick bei Schmidt/Heinicke, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 18. Aufl., § 20 Rz. 74), ist die Beschwerde bereits aus diesem Grunde als unzulässig zu verwerfen. Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil --wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt-- nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg (Urteil vom 25. Juli 1990 II K 130/84, Entscheidungen der Finanzgerichte 1991, 390) eine Vorteilszuwendung an eine nahestehende Person nur dann dem Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugerechnet werden könne, wenn dieser Kenntnis von den Zuwendungen habe. Abgesehen davon, daß auch der bloße Hinweis auf eine finanzgerichtliche Entscheidung nicht geeignet ist, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen (BFH-Beschluß vom 13. Februar 1989 V B 150/88, BFH/NV 1989, 707), hat die Vorinstanz im anhängigen Verfahren das klagabweisende Urteil darauf gestützt, daß die an der R-GmbH beteiligte Klägerin deshalb Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt habe (hier: vGA), weil sie --trotz ihrer Stellung als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin-- auf eine finanzielle Kontrolle der Gesellschaft verzichtet und hierdurch es ihrem Vater im Zusammenspiel mit dem Mitgesellschafter, Herrn H, ermöglicht habe, Betriebseinnahmen der GmbH zu "veruntreuen". Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, daß die Beschwerdeschrift sich auch im Hinblick auf diesen, von der Vorinstanz als tragend angesehenen Umstand mit der Rechtsprechung des BFH auseinandergesetzt hätte.
Im übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Ende der Entscheidung
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