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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.02.2004
Aktenzeichen: VIII E 1/04
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 4 | |
GKG § 11 Abs. 2 |
Gründe:
Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte im Klageverfahren beantragt, die gegen die A-GmbH gerichteten Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1989 bis 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung unter Berücksichtigung der von ihm errechneten Gewinne bzw. Verluste abzuändern. Auf der Grundlage der im Klageverfahren gestellten Sachanträge ergab sich eine angestrebte Gewinnminderung in Höhe von 2 804 841 DM (1989), von 181 134 DM (1990), von 153 263 DM (1991), von 1 542 565 DM (1992) und 255 289 DM (1993). Davon entfiel ein Anteil von 2/3 auf den Kläger.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage wegen unzureichender Bezeichnung des Klägers (keine hinreichenden Angaben zum Wohnsitz) als unzulässig abgewiesen, der Bundesfinanzhof (BFH) hat die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Mit Kostenrechnung vom 4. August 2003 setzte die Kostenstelle des BFH bei einem Streitwert von 1 510 251 DM (bzw. 772 179 €) eine 1/1 Gebühr in Höhe von 7 712 € gegen den Erinnerungsführer fest.
Hiergegen wendet sich dieser mit der Erinnerung. Er ist der Ansicht, der Streitwert habe 0 DM betragen, weil nur die Wohnsitzfrage strittig gewesen sei. Demgemäß betrage die Gebühr gemäß § 11 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nur 20 DM.
Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Der Kostenbeamte des BFH hat den Streitwert im Rahmen des Kostenansatzverfahrens nach § 4 GKG zu Recht mit 1 510 251 DM (772 179 €) angesetzt. Das entspricht --ausgehend vom Antrag des Rechtsmittelführers im Klageverfahren-- 50 v.H. des auf den Erinnerungsführer entfallenden streitigen Gewinnanteils in Höhe von 1 976 558 DM (1989) und 25 v.H. der streitigen Gewinnanteile von 44 158 DM (1990), von 297 586 DM (1991), von 1 356 000 DM (1992) und von 390 150 DM (1993).
Diese Ermittlung des Streitwerts beruht darauf, dass im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung der Streitwert für das Revisionsverfahren ausgehend von dem Antrag des Rechtsmittelführers (§ 14 GKG) nach den vermutlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen zu schätzen ist. Dabei sind grundsätzlich 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlustes anzusetzen (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 28. Februar 2001 VIII E 5/00, BFH/NV 2001, 1035, m.w.N.). Eine genaue Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern soll zum Zweck der Streitwertfeststellung nicht vorgenommen werden. Nur soweit (ohne besondere Ermittlungen) im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ohne weiteres erkennbar ist, dass der Satz von 25 v.H. den tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen nicht gerecht wird, kommt der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes in Betracht (BFH-Beschluss vom 5. November 1997 VIII E 3/97, BFH/NV 1998, 621). Das war hier nur für das Streitjahr 1989 der Fall.
Der Einwand des Einspruchsführers, es sei nur um die Wohnsitzfrage gestritten worden, ist unbegründet. Nach § 11 Abs. 2 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit --wie hier-- nichts anderes bestimmt ist. Im Verfahren über die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert (§ 14 Abs. 3 GKG).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Ende der Entscheidung
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