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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: VIII E 1/06
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 22 Nr. 1 |
Gründe:
I. Die Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) sind Rechtsnachfolger der zwischenzeitlich verstorbenen H.W., die aufgrund eines Nießbrauchs in den Jahren 1977 bis 1982 von der H-KG Zahlungen in Höhe von insgesamt 2 714 525 DM erhalten hatte. Im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagungen 1977 bis 1982 wurden die "Nießbrauchseinkünfte" jeweils in Höhe von 50 000 DM angesetzt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Wohnsitz-Finanzamt die Auffassung, dass die Zahlungen in nomineller Höhe als wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassen seien. Die hierauf ergangenen Änderungsbescheide vom 11. September 1989 führten zu erheblichen Mehrsteuern. Mit ihrem Einspruch machte H.W. geltend, die Steuerfestsetzungsfrist (§ 169 der Abgabenordnung --AO 1977--) sei abgelaufen. Daraufhin erließ das Betriebs-Finanzamt zur Sicherung des Steueranspruchs am 1. Dezember 1993 negative Feststellungsbescheide, mit denen festgestellt wurde, dass H.W. in den Streitjahren nicht Mitunternehmerin der H-KG gewesen sei. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ebenso wie die Klage ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 3. Juni 2005 (VIII B 203/04) hat der erkennende Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.
Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) erließ am 26. September 2005 eine Kostenrechnung gegenüber den Erinnerungsführern, mit der die Gerichtskosten für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf 7 112 € festgesetzt wurden. Dieser Betrag ergab sich aus einer 2/1 Gebühr nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses auf der Grundlage eines Streitwerts von 693 957 € (= 1 357 262 DM = 50 v.H. aus 2 714 525 DM [Gesamtbetrag der in den Streitjahren angesetzten wiederkehrenden Bezüge]).
Die Erinnerungsführer haben hiergegen im Wesentlichen geltend gemacht, im Verfahren betreffend die Rechtsmäßigkeit der negativen Feststellungsbescheide seien die einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht im Streit gewesen. Der Streitwert belaufe sich deshalb entsprechend der Handhabung durch das FG auf lediglich 20 000 €.
Die Erinnerungsführer beantragen sinngemäß, die Kosten nach einem Streitwert von 20 000 € festzusetzen.
Die Erinnerungsgegnerin (Vertreterin der Staatskasse) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.
II. Die Erinnerung ist nur zum Teil begründet. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.
1. Für die Erinnerung sind die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes in dessen Fassung seit In-Kraft-Treten des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (im Folgenden: GKG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) maßgebend. Die Neuregelung gilt erstmals für Rechtsmittel, die nach dem 30. Juni 2004 anhängig geworden sind (§ 72 Nr. 1 GKG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Juli 2004 erhoben worden.
2. Der Streitwert ist nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach dem Antrag des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG). Gleiches gilt für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; auch hier ist somit entweder der für den Fall der Revisionszulassung angekündigte Antrag oder die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend (Meyer, Gerichtskostengesetz, 7. Aufl., § 47 Rn. 10).
a) Im Verfahren einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung ist nach ständiger Rechtsprechung die Bedeutung der Sache nach den vermutlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen der angefochtenen Feststellung zu schätzen. Dies gilt nicht nur für den Fall der Klage gegen einen positiven Feststellungsbescheid, sondern auch, wenn geltend gemacht wird, die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung seien im Hinblick darauf nicht erfüllt, dass für die auf den Feststellungen beruhenden Folgesteuern bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei (BFH-Beschluss vom 1. Juni 1989 IV R 95/88, BFH/NV 1990, 183).
In beiden Fallkonstellationen sind somit die einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht in tatsächlicher Höhe zu berechnen; vielmehr ist zur Vermeidung schwieriger Einzelfallermittlungen grundsätzlich von einem pauschalen Satz in Höhe von 25 v.H. auszugehen. Ein niedrigerer oder höherer Prozentsatz ist jedoch dann geboten, wenn ohne besonderen Ermittlungsaufwand erkennbar ist, dass der Pauschalsatz von 25 v.H. den einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wird (BFH-Beschluss vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 135 Rz. 35 "Einheitliche Gewinnfeststellung" zu Abschn. a, m.w.N.).
b) Hiernach ist es auch vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Kostenstelle des BFH bei der Bestimmung des Streitwerts von den Nominalbeträgen der in den Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1977 bis 1982 angesetzten wiederkehrenden Bezüge ausgegangen ist (insgesamt: 2 714 525 DM), da sowohl das Klage- als auch das Nichtzulassungsverfahren erkennbar mit dem Ziel geführt wurde, dem vom Wohnsitz-FA vertretenen Rechtsstandpunkt --kein Eintritt der Festsetzungsverjährung bezüglich der Einkommensteueransprüche für die Streitjahre aufgrund des Erlasses der angefochtenen Feststellungsbescheide-- die Grundlage zu entziehen. Auch bestehen angesichts der Höhe der in Frage stehenden Beträge keine Bedenken, bei der Ermittlung des Streitwerts von einem Pauschalsatz von 50 v.H. auszugehen.
c) Der Erinnerung ist jedoch insoweit zu entsprechen, als nach den Feststellungen der Vorinstanz in den Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre zunächst --d.h. vor Erlass der Änderungsbescheide vom 11. September 1989-- "Nießbrauchseinkünfte" in Höhe von jeweils 50 000 DM erfasst wurden (vgl. allgemein zu Änderungen der Bemessungsgrundlage Gräber/Ruban, a.a.O.). Hierdurch vermindert sich der Streitwert um 76 694 € (= 150 000 DM = 50 v.H. aus 300 000 DM [6 Streitjahre x 50 000 DM]) von bisher 693 957 € auf 617 263 € mit der weiteren Folge, dass die Gerichtskosten mit 6 812 € (bisher 7 112 €) anzusetzen sind.
Ende der Entscheidung
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