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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.07.2003
Aktenzeichen: VIII E 2/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 |
Gründe:
Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) den Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer) auf Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens als unzulässig verworfen hat, wendete sich der Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2001, dem eine Kopie eines weiteren Schriftsatzes vom selben Tag beigefügt war und in welchem er darauf hinwies, er habe nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens, sondern die Feststellung der Nichtigkeit begehrt, unter dem Betreff "KostL ..." an den BFH mit dem Antrag, ihn in dieser Sache von Kosten freizustellen, falls nicht in seinem Sinne verfahren werde. Das Rechtsmittel ist damit unter einer aufschiebenden Bedingung eingelegt und daher unzulässig. Denn nach ständiger BFH-Rechtsprechung, der der Senat folgt, ist ein bedingt eingelegtes Rechtsmittel wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder Nichtschweben eines Rechtsmittels unzulässig (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz 10, m.w.N.).
Im Übrigen ist die Erinnerung auch in der Sache unbegründet, denn mit der Erinnerung können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe, ggf. auch gegen den zugrundeliegenden Streitwert (vgl. BFH-Beschluss vom 17. August 2000 X E 3/99, BFH/NV 2001, 193; Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 135 Rz. 17a, m.w.N.). Mit Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden gerichtlichen Entscheidung kann der Kostenschuldner hingegen nicht gehört werden. Substantiierte Einwendungen gegen die Kostenrechnung sind dem Vortrag des Erinnerungsführers jedoch nicht zu entnehmen.
Ob im Vorbringen des Erinnerungsführers u.U. ein Antrag auf Nichterhebung von Gerichtskosten (§ 8 des Gerichtskostengesetzes) zu sehen sein könnte, lässt der Senat dahin gestellt, da die Voraussetzungen des § 8 GKG nicht dargelegt worden sind.
Ende der Entscheidung
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