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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.12.2004
Aktenzeichen: VIII E 4/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 4 a.F.
GKG § 5 Abs. 6 a.F.
GKG § 11 Abs. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) wandte sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) betreffend ihren Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter für die Zeit von Januar 1998 bis September 1999. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. Februar 2004 als unbegründet zurück. Die Kosten des Verfahrens erlegte er der Erinnerungsführerin auf.

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofes (BFH) erließ am 14. Mai 2004 gemäß § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F. eine Kostenrechnung über 178 €. Sie legte dabei einen Streitwert von 2 883 € zugrunde.

Dagegen wendet sich die Erinnerungsführerin. Sie trägt vor, dass das FG einen Streitwert von 2 500,22 € bzw. 4 890 DM festgesetzt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der BFH demgegenüber von einem Streitwert von 2 883 € ausgehe.

Die Erinnerungsführerin beantragt, den Kostenansatz von 178 € auf 89 € herabzusetzen.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist statthaft. Mit der Erinnerung können grundsätzlich auch Einwendungen gegen den dem Kostenansatz zugrunde liegenden Streitwert geltend gemacht werden (BFH-Beschluss vom 21. November 2003 III E 5/03, BFH/NV 2004, 363).

Die Erinnerung ist im vorliegenden Fall jedoch mangels Beschwer der Erinnerungsführerin unzulässig. Die zu fordernde Gebühr betrüge auch dann 178 €, wenn der Streitwert, wie die Erinnerungsführerin meint, mit 2 500,22 € anzusetzen wäre.

Eine Gebühr betrug nach der zum streitigen Zeitpunkt maßgeblichen Rechtslage bei einem Streitwert zwischen 2 500,01 € und 3 000 € 89 € (Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG a.F.). Da im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 11 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. Nr. 3402 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG a.F.) im Falle der Zurückweisung der Beschwerde 2,0 Gebühren zu erheben waren, waren die Gerichtskosten sowohl bei Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von 2 500,22 € als auch bei Zugrundelegung eines Streitwerts in Höhe von 2 883 € mit 178 € anzusetzen.

Die Entscheidung über die Gebührenfreiheit beruht auf § 5 Abs. 6 GKG a.F.

Ende der Entscheidung

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