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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.07.2006
Aktenzeichen: VIII E 5/06
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 74
GKG a.F. § 13 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) hatte Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide 1995 bis 1997 erhoben. Diese war darauf gestützt, dass das Finanzamt (FA) das Einspruchsverfahren hätte ruhen lassen müssen, bis vor dem Bundesfinanzhof (BFH) und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Musterverfahren entschieden worden seien. Außerdem sei das Klageverfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Der Sache nach hielt die Erinnerungsführerin die Gewerbesteuermessbescheide wegen Verstoßes gegen den sog. Halbteilungsgrundsatz für rechtswidrig. Sie beantragte, die Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Gewerbesteuermessbeträge 1995 bis 1997 herabzusetzen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

Daraufhin erhob die Erinnerungsführerin Nichtzulassungsbeschwerde. Der beschließende Senat folgte dem zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nicht und wies die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss vom 24. Januar 2006 als unbegründet zurück.

Mit Kostenrechnung vom 29. März 2006 setzte die Kostenstelle des BFH Gerichtskosten in Höhe von 1 512 € fest. Dabei ging sie von einem Streitwert von 84 111 € aus, den sie unter Zugrundelegung des im erstinstanzlichen Urteil wiedergegebenen Antrags (Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2000, hilfsweise, Aufhebung der Einspruchsentscheidung und Herabsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 1995 auf 2 297 DM, 1996 auf 2 010 DM und 1997 auf 2 199 DM) ermittelte. Für die Streitwertermittlung wurde der Hilfsantrag als weitestgehender Antrag herangezogen. Dies führte zu einer Reduzierung der Gewerbesteuermessbeträge von 41 128 DM, was bei einem Hebesatz von 400 v.H. eine Gewerbesteuerreduzierung von 164 512 DM bzw. 84 111 € bedeutete. Gegen die Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung vom 11. April 2006.

Die Erinnerungsführerin trägt vor: Das Verfahren sei auszusetzen. Vor dem BVerfG seien die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 663/06 und 1 BvR 509/06 anhängig, die die Höhe des Streitwerts sowie die Kostenfestsetzung im Verfahren wegen des Halbteilungsgrundsatzes bei Gewerbesteuermessbeträgen zum Gegenstand hätten. Mit diesen Verfassungsbeschwerden seien Beschlüsse des BFH angefochten, denen jeweils entsprechende Kostenrechnungen des BFH zugrunde lägen (BFH-Beschlüsse IV S 17/05, IV E 2/05 bzw. IV S 19/05 und IV E 3/05).

Die Streitwertfestsetzung sei unzutreffend. Der Streitwert sei auf 12 000 € festzusetzen. Beantragt sei die Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes entsprechend der noch zu erwartenden Entscheidung des BVerfG über eine konkrete Berechnungsweise. Da das BVerfG darüber im Beschluss vom 18. Januar 2006 2 BvR 2194/99 nicht befunden habe, und sich auch sonst keine genügenden Anhaltspunkte für einen Streitwert ergäben, sei nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F. der Streitwert von 4 000 € für jeden Veranlagungszeitraum anzunehmen. Im Übrigen sei die Streitwertberechnung abwegig. Denn es liege auf der Hand, dass für die Streitwertermittlung in einem ausschließlich die Gewerbesteuer betreffenden Verfahren nicht die steuerlichen Gesamtbelastungen gegenübergestellt werden könnten. Entsprechend sei eine anteilige Kürzung aller einbezogenen Steuern beantragt worden. Vor dem FG sei beantragt worden, primär die Einspruchsentscheidungen aufzuheben, hilfsweise das Klageverfahren auszusetzen, weiter hilfsweise, die angefochtenen Steuerbescheide unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes neu festzusetzen. Die Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes sei der zweite Hilfsantrag in der Hauptsache. Maßgeblich sei dabei der Antrag, wie ihn die Klageschrift enthalte. Die tatsächlich gestellten Anträge seien vom FG im Tatbestand verfälscht wiedergegeben worden. Da das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergangen sei, sei die Klageschrift maßgeblich.

Gegen den Beschluss des BFH vom 24. Januar 2006 VIII B 38/05 sowie im vorliegenden Parallelverfahren VIII B 37/05 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden seien Verfassungsbeschwerden erhoben worden (1 BvR 684/06 und 1 BvR 685/06). Dabei habe das BVerfG auch über die Kostenentscheidung zu befinden. Außerdem seien weiterhin die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 663/06 und 1 BvR 509/06 anhängig, die die Höhe des Streitwerts sowie die Kostenfestsetzung in Verfahren wegen des Halbteilungsgrundsatzes bei Gewerbesteuermessbeträgen zum Gegenstand hätten.

Die Erinnerungsführerin beantragt,

- das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen,

- die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen.

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet.

1. Das Verfahren ist nicht nach § 74 FGO auszusetzen.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist für den Kostenansatz nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgreiflich (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 2005 IV E 1/05, BFH/NV 2006, 561, Parallelentscheidungen IV E 2/05, nicht veröffentlicht --n.v.--, IV E 3/05, n.v.). Gleiches gilt für das Parallelverfahren hinsichtlich der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde VIII B 38/05 bzw. VIII E 6/06.

Maßgeblich ist allein, dass im Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine unbedingte Kostenentscheidung ergangen ist und damit die Gerichtskosten fällig geworden sind (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG n.F.).

2. Die Berechnung der Kosten in der angefochtenen Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer zutreffenden Ermittlung des Streitwerts. Der Streitwert richtet sich nach den gestellten Anträgen. Der Streitwert einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein klagabweisendes Urteil entspricht in der Regel dem Streitwert im erstinstanzlichen Verfahren. Hiervon ist im Streitfall auszugehen. Maßgebend sind die Anträge, wie sie sich aus dem finanzgerichtlichen Urteil ergeben. Die Anträge zählen zum Tatbestand (BFH-Beschluss vom 29. August 2003 III B 105/02, BFH/NV 2004, 178; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 108 Rz. 3). Soweit sich die Erinnerungsführerin gegen eine unzutreffende Darstellung der Anträge im Tatbestand des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils wendet, hätte sie dies als Verfahrensrüge im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 178, unter II.1. der Gründe, m.w.N.). Im Klageverfahren wurde die Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2000 und hilfsweise die Aufhebung der Einspruchsentscheidung und eine Herabsetzung der Gewerbesteuermessbeträge 1995 auf 2 297 DM, 1996 auf 2 010 DM und 1997 auf 2 199 DM beantragt. Für die Streitwertermittlung wurde der Hilfsantrag als weitestgehender Antrag herangezogen. Bei einem vom FA angesetzten Gewerbesteuermessbetrag für 1995 von 17 502 DM und dem im Klageverfahren beantragten Messbetrag ergibt sich somit eine Reduzierung des Messbetrags von 15 205 DM für 1995, von 12 701 DM für 1996 und 13 222 DM für 1997. Insgesamt wurde eine Reduzierung von 41 128 DM beantragt. Bei einem Hebesatz von 400 v.H. ergibt dies einen Streitwert von 84 111 €.

3. Bei dieser Sachlage war auf den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung nicht weiter einzugehen. Da die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen ist, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Erinnerung nicht mehr in Betracht (BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 IX S 17/05, BFH/NV 2006, 342).

4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG n.F.).



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