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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: VIII E 6/05
Rechtsgebiete: GKG, EStG


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1
GKG § 13 Abs. 2
GKG § 14
EStG § 10d
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) hatte in erster Instanz beantragt, für den 31. Dezember 1996 einen Verlust in Höhe von 8 004 580 DM festzustellen sowie diesen Verlust auch auf den 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998 festzustellen mit der Einschränkung, dass der Verlust insgesamt nur einmal in diesen Jahren als aufgelaufen anzusehen ist. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Erinnerungsführers durch Beschluss vom 18. Mai 2005 VIII B 11/04 (BFH/NV 2005, 1810) als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Erinnerungsführer auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH hat die Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH ausgehend von einem Streitwert von 625 770 € mit 6 812 € angesetzt.

Mit der Erinnerung erhebt der Erinnerungsführer Einwendungen gegen die Höhe des Streitwerts. Die genauen einkommensteuerlichen Auswirkungen des streitigen Verlustabzugs seien beim BFH bisher nicht bekannt gewesen. Diese ergäben sich in Höhe von 312 929 € entsprechend einer Aufstellung des Finanzamts zu den in Vollstreckung befindlichen Steuerrückständen. Die steuerliche Auswirkung des betriebenen Verfahrens liege darin, dass infolge der begehrten Verlustfeststellung diese Steuerfestsetzung entfallen wäre. In der Folgezeit nach 1998 sei es wegen persönlicher Vermögenslosigkeit des Klägers und Verlusten aus anderen Einkommensarten zu keiner Steuerfestsetzung mehr gekommen. Weitere Auswirkungen seien daher nicht gegeben.

Der Erinnerungsführer beantragt sinngemäß, die Kostenrechnung unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 312 929 € abzuändern.

Die Vertreterin der Staatskasse (Erinnerungsgegnerin) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenbeamte hat den Streitwert zutreffend ermittelt. Gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Erinnerungsführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist nach § 13 Abs. 2 GKG deren Höhe maßgebend. Der Streitwert hinsichtlich eines die Feststellung nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) betreffenden Verfahrens ist, soweit möglich, nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen (vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Oktober 1995 14 K 2199/93 F, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1996, 158). Die Berechnung des Streitwerts hat danach von einer Verrechnung des Verlusts bei der Einkommensteuer 1998 auszugehen (Gesamtbetrag der Einkünfte lt. Bescheid vom 17. Juni 2002: 2 749 599 DM; Einkommensteuer 698 402 DM). Von dem streitigen Verlust von 8 004 580 DM verblieben abzüglich 2 749 599 DM noch 5 254 981 DM. Davon hat die Kostenstelle 10 % (525 498 DM) in den Streitwert einbezogen. Hieraus ergab sich ein Streitwert von 1 223 900 DM bzw. 625 770 €. Soweit der Erinnerungsführer aktuelle persönliche Vermögenslosigkeit geltend macht, ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, dass er positive Einkünfte in zukünftigen Veranlagungszeiträumen erzielen kann, mit denen die Verluste verrechnet werden können. Hierfür spricht auch das vorangegangene Klage- und Rechtsmittelverfahren. Der Ansatz des Pauschalsatzes von 10 % ist danach sachgerecht.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG a.F.).

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