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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.10.2000
Aktenzeichen: VIII ER -S- 1/00
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 10d |
Gründe
Der VIII. Senat hält nicht an der Auffassung fest, dass der Erbe einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustabzug gemäß § 10d des Einkommensteuergesetzes bei seiner eigenen Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann, und stimmt der beabsichtigten Abweichung von den Urteilen vom 25. Januar 1972 VIII R 235/71 (BFHE 104, 435, BStBl II 1972, 345) und vom 13. November 1979 VIII R 193/77 (BFHE 129, 262, BStBl II 1980, 188) zu.
Ende der Entscheidung
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