Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: VIII R 1/98
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 1 |
Gründe
Da die Kläger und Revisionskläger und der Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 1999 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts München vom ... einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat damit nur noch gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des gesamten Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden.
Die Beteiligten haben mit ihren Erledigungserklärungen übereinstimmend angeregt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Zwar ist der Senat bei seiner Kostenentscheidung nicht an die Vorschläge der Beteiligten gebunden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1968 VI R 35/67, BFHE 91, 403, BStBl II 1968, 352, m.w.N.; vom 3. März 1995 II R 181/85, BFH/NV 1995, 724), doch kann er die Anregung der Beteiligten nach billigem Ermessen berücksichtigen. Haben die Beteiligten --wie im Streitfall-- Einvernehmen über die Kostenverteilung erzielt, so ist es in aller Regel billig, der Einigung der Beteiligten zu folgen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 91, 403, BStBl II 1968, 352; in BFH/NV 1995, 724). Im Streitfall sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es ausnahmsweise gebieten könnten, der Anregung der Beteiligten nicht zu entsprechen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.