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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.1999
Aktenzeichen: VIII R 1/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Da die Kläger und Revisionskläger und der Beklagte und Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 1999 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das angefochtene Urteil des Finanzgerichts München vom ... einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat damit nur noch gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des gesamten Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden.

Die Beteiligten haben mit ihren Erledigungserklärungen übereinstimmend angeregt, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Zwar ist der Senat bei seiner Kostenentscheidung nicht an die Vorschläge der Beteiligten gebunden (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1968 VI R 35/67, BFHE 91, 403, BStBl II 1968, 352, m.w.N.; vom 3. März 1995 II R 181/85, BFH/NV 1995, 724), doch kann er die Anregung der Beteiligten nach billigem Ermessen berücksichtigen. Haben die Beteiligten --wie im Streitfall-- Einvernehmen über die Kostenverteilung erzielt, so ist es in aller Regel billig, der Einigung der Beteiligten zu folgen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 91, 403, BStBl II 1968, 352; in BFH/NV 1995, 724). Im Streitfall sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die es ausnahmsweise gebieten könnten, der Anregung der Beteiligten nicht zu entsprechen.

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