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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 25.05.2004
Aktenzeichen: VIII R 104/03
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 | |
EStG § 32 Abs. 4 Satz 2 |
Gründe:
I. Die Tochter S der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) befand sich in der Zeit vom 18. März 1996 bis 17. März 1999 in Berufsausbildung. Im Kalenderjahr 1998 erzielte sie einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 21 755,25 DM.
Am 7. Juni 1999 beantragte die Klägerin, ihr für das Jahr 1998 Kindergeld nachzuzahlen. Zur Begründung führte sie aus, S habe seit März 1996 für ihre dreijährige Studiendauer ein Zimmer am Ausbildungsort angemietet; ihren Hauptwohnsitz im Hause ihrer Eltern habe sie während dieser Zeit beibehalten. Sie habe dort ein eigenes Zimmer (Wohnfläche 16 qm) bewohnt. Ihr seien durch die doppelte Haushaltsführung Werbungskosten in Höhe von 9 624,20 DM entstanden.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Beklagter) erkannte nur Werbungskosten in Höhe von 4 240 DM an und lehnte den Antrag der Klägerin ab, weil die Einkünfte der Tochter den Jahresgrenzbetrag von 12 360 DM überschritten hätten. Die doppelte Haushaltsführung könne nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur für zwei Jahre --also bis 17. März 1998-- berücksichtigt werden. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Von den Einkünften der S sei nur ein Werbungskostenpauschbetrag von 2 000 DM abzuziehen. Eine doppelte Haushaltsführung liege nicht vor, weil S im Hause ihrer Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe; die Regelung in R 43 Abs. 5 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR), nach der die Grundsätze über die doppelte Haushaltsführung auch bei Arbeitnehmern ohne eigenen Hausstand angewendet werden könnten (sog. unechte doppelte Haushaltsführung), sei mangels Rechtsgrundlage nicht anzuerkennen. Überdies scheitere der Abzug der Aufwendungen an der Zwei-Jahres-Frist des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; die zeitliche Beschränkung gelte auch für die unechte doppelte Haushaltsführung.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§§ 32 Abs. 4, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 EStG).
Sie beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. August 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. November 1999 für die Tochter S Kindergeld für das Kalenderjahr 1998 festzusetzen.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist nicht begründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die Klägerin hat für das Streitjahr 1998 keinen Anspruch auf Kindergeld für ihre Tochter S.
1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Kalenderjahr 1998 geltenden Fassung (im Folgenden: EStG) wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 12 360 DM im Kalenderjahr hat (Jahresgrenzbetrag). Dieser Betrag ermäßigt sich nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG für jeden Kalendermonat um 1/12, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 nicht vorliegen (Kürzungsmonate).
Bei der Prüfung, ob der sich danach ergebende Jahresgrenzbetrag überschritten ist, ist im Streitfall von dem während des ganzen Jahres 1998 bezogenen Arbeitslohn aus dem Ausbildungsverhältnis der S und von einem ungekürzten Jahresgrenzbetrag auszugehen.
2. Der Bruttoarbeitslohn der S in Höhe von 21 755,25 DM ist zur Errechnung der Einkünfte nur um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2 000 DM zu kürzen (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Der Betrag von 19 755,25 DM übersteigt den Jahresgrenzbetrag.
Der für die Miete (einschließlich Strom, Gas etc.) aufgewendete Betrag war nicht in diese Berechnung einzubeziehen. Das gilt unabhängig davon, ob die unechte doppelte Haushaltsführung noch eine hinreichende Rechtsgrundlage hat und ob sie zeitlich auf zwei Jahre beschränkt ist oder bis zur Beendigung der Ausbildung andauert. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 22. Mai 2002 VIII R 74/01 (BFHE 199, 283, BStBl II 2002, 695) entschieden hat, können Aufwendungen für erhöhten Lebensbedarf wegen einer auswärtigen Unterbringung (Miete und Verpflegungsmehraufwendungen) des ledigen Auszubildenden nicht entsprechend R 43 Abs. 5 LStR unter dem Gesichtspunkt einer zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen werden. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung eines auswärts untergebrachten Kindes sind zwar ausbildungsbedingte Mehraufwendungen; sie sind aber als erhöhter Lebensbedarf bereits mit dem Jahresgrenzbetrag abgegolten.
Ende der Entscheidung
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