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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.03.2002
Aktenzeichen: VIII R 107/01
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 66 Abs. 2 | |
EStG § 70 Abs. 2 |
Gründe:
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine Ehefrau leben seit Oktober 1997 getrennt. Nach der Trennung lebten sie weiterhin im gemeinsamen Haus in getrennten Wohnbereichen. Der Kläger bewohnte ein Zimmer im Obergeschoss, seine Ehefrau wohnte mit ihrem neuen Lebenspartner im Erdgeschoss und die zwei gemeinsamen Kinder behielten ihre bisherigen Kinderzimmer bei. Der Kläger zahlte die laufenden Kosten für das Haus weiter. Gegenüber den Kindern erbrachte er Unterhaltsleistungen in Form von Sachunterhalt, wie z.B. die Anschaffung von Kleidung. Das Kindergeld wurde aufgrund einer ursprünglich getroffenen Berechtigtenbestimmung der Ehegatten an den Kläger gezahlt.
Am 17. März 1998 beantragte die getrennt lebende Ehefrau beim Beklagten und Revisionskläger (Beklagter) die Kindergeldzahlungen künftig an sie zu leisten. Sie reichte eine Haushaltsbescheinigung ein, aus welcher sich ergab, dass die Kinder zu ihrem Haushalt gehörten. Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 24. März 1998 die Kindergeldfestsetzung für die zwei Kinder gegenüber dem Kläger mit Wirkung ab April 1998 auf. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit einem weiteren Bescheid vom 14. Mai 1998 hob der Beklagte die Festsetzung auch für November 1997 bis März 1998 auf und forderte das für diesen Zeitraum gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 2 200 DM vom Kläger zurück. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid hätte wegen der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 24. März 1998 nicht ergehen dürfen. Denn dieser Bescheid enthalte nicht nur eine Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Zukunft, sondern inzidenter zugleich die negative Feststellung, dass die Kindergeldfestsetzung für die Vormonate bestehen bleibe.
Mit der Revision rügt der Beklagte Verletzung materiellen Rechts (§§ 64 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 2, 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
Der Beklagte beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Der Beklagte war durch die Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 24. März 1998 nicht gehindert, mit Bescheid vom 14. Mai 1998 auch die Kindergeldfestsetzung für die Monate November 1997 bis März 1998 aufzuheben (§§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 2 EStG) und das zu viel bezahlte Kindergeld zurückzufordern (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung --AO 1977--).
1. Die Kindergeldfestsetzung ist ein teilbarer Verwaltungsakt. Das ergibt sich aus dem nach § 66 Abs. 2 EStG geltenden Monatsprinzip, nach dem Kindergeld für jeden Monat gezahlt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Festsetzung umfasst somit einen Anspruch für jeden Monat; entsprechend kann sie für einzelne Monate aufgehoben oder geändert werden und für andere Monate unverändert bestehen bleiben. Danach enthält ein für einen oder mehrere Monate ergangener Aufhebungsbescheid nicht ohne weiteres inzidenter die Entscheidung, dass die Kindergeldfestsetzung für vorausgegangene Monate bestehen bleibe (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 2001 VI R 163/00, BFHE 196, 274, BFH/NV 2002, 248).
2. Ob der Beklagte die Festsetzung zu Recht ab November 1997 aufgehoben hat, kann der Senat aufgrund des vom FG festgestellten Sachverhalts nicht beurteilen. Rechtsgrundlage für diese Entscheidung ist § 70 Abs. 2 EStG. Die zur Zeit der Kindergeldfestsetzung maßgeblichen Verhältnisse haben sich mit der Trennung der Ehegatten im Oktober 1997 verändert. Ob diese Veränderung aber ausreicht, um den bisher gemeinsam geführten Haushalt künftig nur noch der Ehefrau mit der Folge zuzurechnen, dass diese Kindergeldberechtigte wird, wird das FG auf der Grundlage des Vortrags des Beklagten und des Klägers im Revisionsverfahren noch aufzuklären haben.
Ende der Entscheidung
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