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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: VIII R 111/01 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 321a Abs. 2 Satz 2
FGO § 56
FGO § 137
FGO § 137 Satz 1
FGO § 145
FGO § 155
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wendet sich mit seinem am 9. Januar 2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schreiben gegen das am 11. Dezember 2003 zugestellte Urteil vom 14. Oktober 2003 insoweit, als ihm die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden sind. Er beantragt, die Entscheidung hinsichtlich der Kosten für das Revisionsverfahren zu ändern und die Kosten gemäß § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausschließlich dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) aufzuerlegen.

Dieser Antrag ist als Gegenvorstellung zu behandeln. Denn gegen das Urteil des Senats vom 14. Oktober 2003 sind Rechtmittel nicht gegeben und der Senat ist an seine Entscheidung gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 318 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Außerdem ist gemäß § 145 FGO die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

Soweit gleichwohl eine Gegenvorstellung als statthaft angesehen wird, beschränkt sich dies auf Sonderfälle des Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, einer Verletzung des Rechts auf Gehör oder einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269; vom 7. August 2002 V S 14/02, BFH/NV 2003, 175; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.). Ferner muss die nach § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO entsprechend geltende Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Urteils gewahrt sein (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269, unter 3. der Gründe; vom 12. Dezember 2002 V B 185/02, BFHE 200, 46, BStBl II 2003, 270; vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133).

Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn die Gegenvorstellung gegen das am 11. Dezember 2003 zugestellte Urteil ist erst am 9. Januar 2004 und damit nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen beim BFH eingegangen. Es kann jedoch offen bleiben, ob dem Kläger insoweit gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein könnte. Denn er hat auch keinen der Sonderfälle, in denen eine Gegenvorstellung für statthaft gehalten wird, substantiiert dargelegt. Mit seiner Rechtsauffassung, der Senat hätte die Kostenentscheidung gemäß § 137 FGO zu Lasten des FA treffen müssen, hat der Kläger keine greifbare Gesetzwidrigkeit gerügt.

Vielmehr wäre die Gegenvorstellung auch im Falle ihrer Zulässigkeit unbegründet. Die Kosten des Revisionsverfahrens waren dem Kläger aufzuerlegen, da er im Revisionsverfahren unterlegen war und die im finanzgerichtlichen Urteil festgesetzte Einkommensteuer zu seinen Lasten gemäß dem Revisionsantrag des FA heraufgesetzt wurde. Zwar können nach § 137 Satz 1 FGO einem Beteiligten die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Ein derartiger Sachverhalt liegt im Streitfall aber nicht vor. Denn abgesehen davon, dass im Revisionsverfahren neue Tatsachen wegen der Bindung an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht hätten berücksichtigt werden können (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), hat das FA auch keine Tatsachen verspätet vorgebracht, sondern lediglich seine Rechtsauffassung geändert. Die Änderung einer Rechtsauffassung kann einem verspäteten Vorbringen aber nicht gleichgestellt werden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da sie für den Fall der Gegenvorstellung in der FGO oder der ZPO nicht vorgesehen ist.

Ende der Entscheidung

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