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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.06.2003
Aktenzeichen: VIII R 13/02
Rechtsgebiete: FGO, EStG


Vorschriften:

FGO § 138 Abs. 2 Satz 1
EStG § 77
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (--FGO--). § 77 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht anwendbar, soweit sich an ein erfolgloses Einspruchsverfahren ein zum Erfolg führendes Klageverfahren anschließt (Finanzgericht --FG-- Köln, Urteil vom 10. Dezember 1998 15 K 2664/98, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1999, 342, und FG Düsseldorf, Urteil vom 14. August 2000 14 K 6470/98 Kg, juris). Die von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagter) gemäß § 77 EStG getroffene Kostenentscheidung wird damit gegenstandslos.

Der Beklagte hat dem Klagebegehren entsprochen. Dem Beklagten waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung auch alle für die Entscheidung des Streitfalles erheblichen Tatsachen bekannt.



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