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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 30.03.1999
Aktenzeichen: VIII R 16/99
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977
Vorschriften:
FGO § 73 Abs. 1 | |
FGO § 121 | |
FGO § 126 Abs. 2 | |
FGO § 44 | |
AO 1977 § 360 Abs. 3 |
Gründe
I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte im Gewinnfeststellungsbescheid 1988 für die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1. (Klägerin) einen Verlust festgestellt und diesen entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Klägerin und die beiden Kommanditisten, die Kläger und Revisionskläger zu 2. und 3. (Kläger zu 2. und 3.), aufgeteilt. Gegen diesen Bescheid hatte nur die Klägerin Einspruch eingelegt. Das FA hat den Einspruch ohne Hinzuziehung der Kläger zu 2. und 3. als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Kläger zu 2. und 3. Klage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hat in der Sache selbst entschieden und die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision rügen die Klägerin und die Kläger zu 2. und 3. Verletzung materiellen Rechts.
Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und unter Abänderung des Feststellungsbescheides 1988 vom 4. Juni 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 1994 einen um 200 000 DM höheren Gewinn festzustellen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II. Das Verfahren betreffend die Kläger zu 2. und 3. war gemäß § 73 Abs. 1, § 121 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abzutrennen.
Die Revision ist hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
Die Klage der Kläger zu 2. und 3. war als unzulässig zu verwerfen. Die Kläger haben keinen Einspruch gegen den Feststellungsbescheid eingelegt. Das FA hat auch keine an sie gerichtete Einspruchsentscheidung erlassen. Damit fehlt es an dem nach § 44 FGO erforderlichen Vorverfahren. Auf dieses Verfahren könnte selbst dann nicht verzichtet werden, wenn die Kläger im Einspruchsverfahren der KG gemäß § 360 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) hätten hinzugezogen werden müssen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. Juni 1997 IV B 124/96, BFH/NV 1998, 14, m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Ende der Entscheidung
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