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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: VIII R 23/02
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG § 70 Abs. 2
Ein Kind, das vom Studium beurlaubt ist, befindet sich jedenfalls dann nicht in einer Berufsausbildung, wenn ihm während der Zeit der Beurlaubung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt ist.
Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der 1973 geborenen Tochter J. J war in der Zeit von März 1996 bis Februar 1999 an der X-Universität sowie für das Sommersemester 1999 an der Y-Universität für das Fach Betriebswirtschaftslehre immatrikuliert. Sie bekam im September 1996 ein eigenes Kind und war in der Folge für das Wintersemester 1996/97, das Wintersemester 1997/98, das Sommersemester 1998, das Wintersemester 1998/99 und das Sommersemester 1999 beurlaubt. Zum Wintersemester 1999/2000 ließ sie sich exmatrikulieren. Seit Oktober 1999 ist sie nichtselbständig tätig. J besuchte im Sommersemester 1998 die Vorlesung "Produktion und Organisation" sowie im Sommersemester 1999 Statistik-Vorlesungen.

J hatte im Jahr 1998 Einkünfte in Höhe von 23 489 DM. Von Januar bis September 1999 erzielte sie keine Einkünfte; ab Oktober 1999 betrugen ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 2 600 DM monatlich.

Der Beklagte und Revisionskläger (Beklagter) hob mit Bescheid vom 20. April 2000 unter Berufung auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Kindergeldfestsetzung für J rückwirkend ab Oktober 1997 auf und forderte das danach für die Zeit von Oktober 1997 bis Juni 1998 zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurück, weil J sich nicht mehr in der Ausbildung befunden habe. Der Einspruch des Klägers gegen diesen Bescheid blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage für die Zeit von Januar bis September 1999 statt; im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dass für die Zeit von Oktober bis Dezember 1997 nicht erwiesen sei, dass J sich in einer Ausbildung befunden habe, da sie vom Studium beurlaubt gewesen sei und Studiennachweise nicht vorgelegen hätten. Für das Jahr 1998 bestehe kein Anspruch auf Kindergeld für J, da deren Einkünfte den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG überschritten hätten. Für die Zeit von Januar bis September 1999 sei der Nachweis über die Fortsetzung des Studiums hingegen erbracht. Auch hätten die Einkünfte der J in dieser Zeit den anteiligen Jahresgrenzbetrag nicht überschritten.

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, dass das erstinstanzliche Urteil gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Berufsausbildung verstoße. Nach der Entscheidung vom 16. April 2002 VIII R 89/01 (BFH/NV 2002, 1150) könne ein Kind während eines Urlaubssemesters nur dann für das Kindergeld berücksichtigt werden, wenn es das Studium weiter ernsthaft und nachhaltig betreibe. Das sei hier nicht der Fall.

Zudem sei nach § 7 der Immatrikulationsverordnung des Landes Hessen während eines Urlaubssemesters der Besuch von Vorlesungen nicht gestattet und der Erwerb von Leistungsnachweisen nicht möglich. In besonderen Fällen könne zwar eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden; J habe eine solche jedoch nicht erhalten.

Der Beklagte beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben, soweit er darin verpflichtet wird, dem Kläger für den Zeitraum von Januar bis September 1999 Kindergeld zu gewähren, und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er weist zusätzlich zu seinem Vorbringen aus dem Klageverfahren auf den Umstand hin, dass J als alleinerziehende Mutter ein unter drei Jahre altes Kind habe versorgen müssen, für das sie keinen Krippenplatz bekommen habe. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe in seinem Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BStBl II 1999, 174) ausgeführt, dass eine verminderte Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind sachgerecht zu berücksichtigen sei.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für den Zeitraum von Januar bis September 1999 zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage insgesamt (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Dem Kläger stand für die Zeit von Januar bis September 1999 kein Kindergeld für seine Tochter J zu. J wäre in dieser Zeit nur dann gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für das Kindergeld berücksichtigungsfähig gewesen, wenn sie sich in einer Ausbildung befunden hätte. Dies war indes nicht der Fall.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter Berufsausbildung die Ausbildung zu einem künftigen Beruf zu verstehen. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteile vom 9. Juni 1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, unter 1. b der Gründe; vom 14. Januar 2000 VI R 11/99, BFHE 191, 50, BStBl II 2000, 199, unter 1. a der Gründe; in BFH/NV 2002, 1150, unter II. 1. der Gründe). Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Ausbildungsmaßnahme Zeit und Arbeitskraft des Kindes überwiegend in Anspruch nimmt (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, unter 1. d der Gründe). Das ernstliche Vorbereiten auf einen Beruf setzt aber voraus, dass das Kind die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betreibt (vgl. BFH-Urteile vom 29. Oktober 1999 VI R 53/99, BFH/NV 2000, 431, und vom 9. Juni 1999 VI R 92/98, BFHE 189, 103, BStBl II 1999, 708, jeweils für die Vorbereitung auf die Promotion). Einzelne Ausbildungsmaßnahmen von untergeordneter Bedeutung erfüllen hingegen nicht das Tatbestandsmerkmal der Berufsausbildung.

b) An einer Ausbildung in dem oben genannten Sinne fehlt es jedenfalls dann, wenn ein Kind vom Studium beurlaubt ist und die anzuwendenden hochschulrechtlichen Bestimmungen des betreffenden Bundeslandes eine Fortsetzung des Studiums während der Zeit der Beurlaubung untersagen. So lag es im Streitfall. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass nach § 7 der Immatrikulationsverordnung des Landes Hessen der Besuch von Vorlesungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen während der Zeit der Beurlaubung nicht gestattet seien. Er hat weiter dargelegt, dass die genannte Vorschrift zwar in besonders gelagerten Fällen Ausnahmen zulasse, der Tochter des Klägers eine entsprechende Ausnahmegenehmigung aber nicht erteilt worden sei.

c) Ohne Erfolg macht der Kläger auch geltend, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG die verminderte Leistungsfähigkeit von Eltern durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind sachgerecht zu berücksichtigen sei. Der Kläger verkennt, dass dies im vorliegenden Fall durch die Gewährung von Kindergeld für das Kind der Tochter des Klägers geschieht; eine kumulative Berücksichtigung auch durch Leistung von Kindergeld für die Tochter des Klägers in ihrer Eigenschaft als Mutter ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht erforderlich; sie wäre auch weder sach- noch systemgerecht.

2. Der Beklagte war danach berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes für J gemäß § 70 Abs. 2 EStG rückwirkend ab Oktober 1997 auch für den hier streitigen Zeitraum aufzuheben, denn die Verhältnisse hatten sich dahingehend geändert, dass J sich nicht mehr gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in einer Berufsausbildung befand.

Ende der Entscheidung

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