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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 05.02.2002
Aktenzeichen: VIII R 25/01 (1)
Rechtsgebiete: BGB, EStG


Vorschriften:

BGB § 428
EStG § 16
EStG § 34
EStG § 16 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Im Folgenden: Klägerin oder GbR). Ihre beiden miteinander verheirateten Gesellschafter (im Folgenden auch: Eheleute) waren je zur Hälfte Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Dieses Grundstück war ganz überwiegend an eine GmbH für deren betriebliche Zwecke vermietet. Die Eheleute waren auch die alleinigen Gesellschafter der GmbH. Die Klägerin und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sind sich darüber einig, dass die Vermietung die Voraussetzungen einer unechten Betriebsaufspaltung erfüllte und die Klägerin aus der Vermietung des Grundstücks gewerbliche Einkünfte erzielte.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. Dezember 1995 schenkten die Eheleute das Grundstück ihren drei Kindern; dabei behielten sie sich als Gesamtberechtigte gemäß § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) einen lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch vor.

In der Bilanz zum 31. Dezember 1995 wies die Klägerin aus der Grundstücksentnahme einen Gewinn von insgesamt 480 019 DM aus, den sie als tarifbegünstigt gemäß §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ansah.

Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, der Entnahmegewinn betrage 396 797 DM und sei ein laufender Gewinn und kein tarifbegünstiger Aufgabegewinn. Es erließ einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid für 1995. Dagegen wandte die Klägerin ein, dass mit der Schenkung das bisherige Besitzunternehmen aufgegeben worden sei, so dass ein tarifbegünstiger Aufgabegewinn vorliege.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 Abs. 3 EStG deshalb nicht vorliege, weil die Klägerin weiterhin aus der Vermietung eigene Einkünfte erziele, so dass die Betriebsaufspaltung fortgeführt werde (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2001, 1609).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht geltend, das FG sei nicht ausreichend auf ihr Vorbringen eingegangen, dass mit der Überführung des vermieteten Grundstücks in das Eigentum der nicht an der Betriebs-GmbH beteiligten Kinder eine Beendigung des Gewerbebetriebs der Besitzgesellschaft stattgefunden habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung und Änderung des angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheides für 1995 vom 9. Februar 1999 festzustellen, dass der aus der Entnahme des Grundstücks entstandene Gewinn von insgesamt 396 797 DM tarifbegünstigt gemäß §§ 16, 34 EStG sei.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Der Senat hat die Gesellschafter der Klägerin zum Verfahren beigeladen (§§ 60 Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Gewinn, der aus der Entnahme des Grundstücks erzielt worden und der in seiner Höhe unstreitig ist, nach dem Tarif und nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigt zu versteuern ist. Die Klägerin hat ihren Betrieb --die Vermietung eines Grundstücks im Rahmen einer unechten Betriebsaufspaltung-- nicht aufgegeben (§ 16 Abs. 3 EStG).

1. Die Beteiligten und das FG gehen einvernehmlich davon aus, dass die Vermietung des entnommenen Grundstücks an die GmbH, deren alleinige Gesellschafter die Eheleute waren, die Voraussetzungen einer unechten Betriebsaufspaltung erfüllt und die Klägerin deshalb gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG) erzielt hat. Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

2. Entgegen der Auffassung der Revision und nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz sind die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 EStG nicht erfüllt. Denn die GbR hat ihre Vermietungstätigkeit, die zu ihren gewerblichen Einkünften geführt hat, nach der Entnahme des Grundstücks aus dem Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter schon deshalb ohne Unterbrechung fortgeführt, weil sie selbst zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des Grundstücks war. Dieses hatte vielmehr ihren Gesellschaftern zu einem Bruchteil von je 1/2 gehört. Es war nicht in das Gesamthandsvermögen der GbR überführt worden, sondern ihr nur von ihren Gesellschaftern zur Nutzung überlassen worden. Deshalb konnte die GbR den Mietvertrag mit der Betriebs-GmbH nicht als Eigentümerin, sondern (nur) in ihrer Eigenschaft als Nutzungsberechtigte abschließen.

Da sich die Eheleute aber bei der Schenkung und Grundstücksübertragung auf ihre Kinder den Nießbrauch (§§ 1030ff. BGB) vorbehalten hatten, waren sie weiterhin zur gemeinsamen Nutzung des Grundstücks und damit zur Nutzungsüberlassung an die GbR berechtigt. Der Mietvertrag zwischen der GbR und der Betriebs-GmbH wurde deshalb durch die Schenkung nicht unterbrochen.

Der Umstand, dass die GbR und nach der Schenkung auch ihre Gesellschafter nur Nutzungsberechtigte waren, steht der Annahme einer Betriebsaufspaltung nicht entgegen. Denn es ist anerkannt, dass eine Betriebsaufspaltung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch dann gegeben ist, wenn der Vermieter nicht Eigentümer des vermieteten Wirtschaftsguts ist, sondern wenn es ihm (nur) zur Nutzung überlassen worden ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 1989 IV R 135/86, BFHE 158, 245, BStBl II 1989, 1014, m.w.N.).

b) Die Auffassung der Klägerin, sie habe ihren Betrieb durch die Grundstücksentnahme aufgegeben, lässt sich auch nicht aus dem von der Revision zitierten BFH-Urteil vom 2. August 1983 VIII R 170/78 (BFHE 139, 76, BStBl II 1983, 735) ableiten. Dieses Urteil befasst sich mit einer für die Entscheidung des Streitfalles nicht erheblichen Frage. Darin vertritt der BFH die Auffassung, dass die Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs zur einer Entnahme des gesamten Grundstücks führt und das Nießbrauchsrecht mit der Bestellung neu entstanden und durch die unveränderte betriebliche Nutzung als immaterielles Wirtschaftsgut in das Betriebsvermögen eingelegt sei. Darum geht es im Streitfall nicht.



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