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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 30.03.1999
Aktenzeichen: VIII R 29/95
Rechtsgebiete: BGB, EStG, FGO
Vorschriften:
BGB § 181 | |
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2 | |
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 | |
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2 | |
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1 | |
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 | |
FGO § 60 Abs. 3 |
Gründe
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine gewerblich tätige GmbH & Co. KG, befaßte sich u.a. mit der Vercharterung von Schiffen. Die persönlich haftende GmbH war am Gesellschaftsvermögen nicht beteiligt. Kommanditisten waren die Ehegatten A und B, die nach Abzug einer Vorwegvergütung für die GmbH am Gewinn der Klägerin je zur Hälfte beteiligten waren.
B war auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches war er befreit.
B betrieb auch selbst ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Vercharterung von Schiffen war. Für dieses Unternehmen erwarb er 1988 von der Klägerin für ... DM (zuzüglich 14 v.H. Mehrwertsteuer) eine Segelyacht, die er 1990 um ... DM (zuzüglich 14 v.H. Mehrwertsteuer) weiterverkaufte. Das Schiff hatte die Klägerin 1987 erbauen lassen; die Herstellungskosten beliefen sich auf ... DM.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte im Gewinnfeststellungsbescheid 1988 für die Klägerin einen Verlust in Höhe von ... DM fest und teilte diesen entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter auf. Mit dem Einspruch beantragte die Klägerin die Feststellung eines um 200 000 DM höheren Gewinns. Die Yacht sei unter Preis an B verkauft worden. Der Wert der Yacht habe nicht ... DM (zuzüglich Mehrwertsteuer), sondern ... DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) betragen, nach dem Gutachten eines Sachverständigen sogar ... DM. Die Feststellung eines höheren Gewinns sei für sie aus mehreren Gründen vorteilhaft.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Zur Begründung führte das Finanzgericht (FG) aus, daß es für die steuerrechtliche Beurteilung des Falles auf den tatsächlichen Wert des Schiffes nicht ankomme. Das Schiff sei in ein anderes Betriebsvermögen des Gesellschafters B überführt worden; damit sei die Besteuerung der durch den Kaufpreis nicht aufgedeckten stillen Reserven sichergestellt.
Mit der --vom FG zugelassenen-- Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts (§ 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG aufzuheben und unter Abänderung des Feststellungsbescheides 1988 vom 4. Juni 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. August 1994 einen um 200 000 DM höheren Gewinn festzustellen und diesen je zur Hälfte auf die Gesellschafter A und B zu verteilen.
Das FA beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat die Revisionen der im vorliegenden Verfahren ebenfalls als Kläger aufgetretenen Gesellschafter A und B abgetrennt und als unbegründet zurückgewiesen. Somit war nur noch über die Revision der Klägerin zu entscheiden.
II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
1. Das Urteil war wegen fehlender Beiladung der Kommanditisten A und B aufzuheben. Die Gesellschafter waren nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F. (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 FGO n.F.) klagebefugt und mußten deshalb gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beigeladen werden. Dem steht nicht entgegen, daß die Gesellschafter zunächst selbst Klage erhoben haben. Diese Klagen waren, wie der Senat in seinem Urteil VIII R 16/99 vom heutigen Tage ausgeführt hat, unzulässig. Sie waren deshalb abzuweisen. Damit sind die Gesellschafter nicht mehr am Verfahren, das nur noch von der Klägerin alleine fortgeführt wird, beteiligt. Sie sind beizuladen, damit die Entscheidung über die Höhe und die Zurechnung eines etwaigen Entnahmegewinns auch ihnen gegenüber in Rechtskraft erwächst (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Februar 1990 I R 156/86, BFHE 160, 123, BStBl II 1990, 696, unter B. 2. der Gründe; zur Beiladung bei Entnahmen von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Oktober 1985 IV R 34/84, BFH/NV 1987, 374).
2. Ist eine notwendige Beiladung unterblieben, ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 60 Anm. 111, m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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