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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.10.2005
Aktenzeichen: VIII R 3/03
(1)
Rechtsgebiete: FGO, GewStG, EStG
Vorschriften:
FGO § 107 | |
FGO § 107 Abs. 1 | |
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1 | |
GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2 | |
EStG § 15 Abs. 2 | |
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 |
Gründe:
I. Der Senat hat mit Urteil vom 14. Juni 2005 die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als unbegründet zurückgewiesen und das Urteil des Finanzgerichts (FG) insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen. Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 23. August 2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 12. September 2005 hat die Klägerin beantragt, das Urteil insoweit zu berichtigen, als unter 1.a) der Gründe hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin ausgeführt ist, dass sie auch nach Einstellung ihrer werbenden Tätigkeit weiterhin die Verwaltung fremder Eigentumswohnungen betrieben habe --mindestens ca. 200 Wohnungen--. Tatsächlich, so das Vorbringen der Klägerin, habe sich die Verwaltertätigkeit nur auf insgesamt 110 Wohnungen erstreckt, davon 61 Fremdwohnungen. Der Beklagte, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) habe mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2003 dargestellt, dass für mehrere (ca. 200) fremde Wohnungen die Verwaltung betrieben worden sei. Im Schriftsatz vom 15. März 2004 habe die Klägerin dieser Darstellung widersprochen und ausgeführt, dass von einer Verwaltung von insgesamt 110 Wohnungen auszugehen sei.
Der Berichtigungsantrag stützt sich darauf, dass eine gegenteilige Stellungnahme des FA nicht erfolgt sei. Offensichtlich habe der erkennende Senat diese Richtigstellung des Sachvortrags des FA übersehen. Insoweit handele es sich um eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit der Folge, dass das Urteil zu berichtigen sei.
Das FA beruft sich demgegenüber darauf, dass auch die Betriebsprüfung schon die Verwaltung von ca. 200 Wohnungen festgestellt habe. Zudem sei die Zahl der verwalteten Wohnungen nicht entscheidungsrelevant.
II. Der Berichtigungsantrag ist unzulässig. Das Urteil des Senats vom 14. Juni 2005 ist daher nicht zu berichtigen.
Gemäß § 107 Abs. 1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Dies gilt auch im Revisionsverfahren (§ 121 Satz 1 FGO).
Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung über den Berichtigungsantrag ist nicht vorhanden. Jede Rechtsverfolgung vor Gericht setzt aber ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Februar 1987 VIII S 14/86, BFH/NV 1987, 786; vom 18. August 1992 V B 209/91, BFH/NV 1993, 479, m.w.N.). Auch das Berichtigungsbegehren ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Beschwer dargetan ist (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 107 Rz. 1). Daran fehlt es hier. Denn die Frage, ob ca. 200 Wohnungen oder 110 Wohnungen verwaltet wurden, ist nicht entscheidungserheblich. Die Wohnungsverwaltung führt im Streitfall gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, 2 des Gewerbesteuergesetzes i.V.m. § 15 Abs. 2, 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zur Gewerbesteuerpflicht der Klägerin im Streitjahr 1992, da die Klägerin mit der Wohnungsverwaltung eine gewerbliche Tätigkeit durchgeführt hat. Dies ist unabhängig davon ob sich die Verwaltungstätigkeit auf 200 oder 110 Wohnungen bezog. Die genannte Richtigstellung des Sachvortrags des FA bezieht sich im Übrigen nicht auf die im Berichtigungsantrag vorgenommene Differenzierung der 110 Wohnungen in 61 Fremdwohnungen und eigene Wohnungen.
Ende der Entscheidung
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