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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.12.2000
Aktenzeichen: VIII R 30/00
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 136 Abs. 2 |
Gründe
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat die Revision gegen das Urteil der Vorinstanz, mit dem die angefochtenen Änderungsbescheide (betr. Einkommensteuer 1984 bis 1993) aufgehoben wurden, nach Ablauf der Revisionsfrist zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist damit erledigt, die Kostenfolge ergibt sich zweifelsfrei aus § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Eines Beschlusses zu diesen Rechtsfolgen bedarf es nicht (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 125 Rz. 7, m.w.N.; vgl. zur Kostenentscheidung auch § 144 FGO).
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin (und Revisionsbeklagten) beantragt, den Streitwert für das Revisionsverfahren festzusetzen.
Der Antrag ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung wird der Streitwert durch das Gericht nur dann festgesetzt (§ 25 des Gerichtskostengesetzes), wenn hierfür ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis besteht (Bundesfinanzhof vom 17. Mai 1985 VIII R 65/84, BFH/NV 1986, 348, m.w.N.). Hieran fehlt es, wenn der Streitwert eindeutig aus den gestellten Anträgen ermittelt werden kann.
Letzteres trifft im Streitfall zu. Das FA hat mit der Revision beantragt, das finanzgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Dies ist --mangels eines bezifferten Sachantrags-- dahin auszulegen, dass das erstinstanzliche, auf Abweisung der Klage gerichtete Begehren weiterverfolgt wird (Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 135 Rz. 33, m.w.N.). Demgemäß ergibt sich der Streitwert aus der Differenz zwischen der in den angefochtenen Einkommensteuer-Änderungsbescheiden festgesetzten Steuer sowie der in den vorangegangenen Bescheiden angesetzten Steuer.
Ende der Entscheidung
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