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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: VIII R 31/96
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 120 Abs. 1 |
Gründe
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Dagegen legten die Kläger und Revisionskläger (Kläger) die vom beschließenden Senat zugelassene Revision ein. Innerhalb der am 22. Mai 1996 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist begründeten die Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 1996, eingegangen beim FG am selben Tag, ihre Revision. Am Ende der Revisionsbegründungsschrift ist maschinenschriftlich der Name des Prozeßbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt "U.X.", in der in eineinhalbzeiligem Abstand darunterliegenden Zeile die Berufsbezeichnung "--Rechtsanwalt--" und in der wiederum darunter befindlichen letzten Zeile "--nach Diktat verreist--" vermerkt. Zwischen den beiden erstgenannten Zeilen wurde mit dem Zusatz "i.A." die Unterschrift einer Person namens "B." eingefügt.
Die Anfrage des Vorsitzenden des beschließenden Senats, wer die Revisionsbegründungsschrift unterzeichnet habe und ob diese Person nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigt sei, hat der Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwalt U.X. auch auf eine zweite Aufforderung hin nicht beantwortet.
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb der dort vorgesehenen Frist schriftlich zu begründen. Die "schriftliche" Begründung erfordert, daß die Revisionsbegründungsschrift handschriftlich unterzeichnet werden muß. Der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG angeordnete Vertretungszwang vor dem BFH bezieht sich nicht nur auf die Einlegung, sondern auch auf die Begründung der Revision. Deshalb muß die Revisionsbegründungsschrift von einer i.S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG postulationsfähigen Person unterzeichnet sein (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rdnr. 19; Gräber/Koch, a.a.O., § 62 Rdnr. 86, m.w.N.).
Daran fehlt es im Streitfall. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, Rechtsanwalt U.X., hat trotz wiederholter Aufforderung nicht vorgetragen und nachgewiesen, daß es sich beim handschriftlichen Unterzeichner der Revisionsbegründungsschrift um eine i.S. des Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vertretungsberechtigte Person gehandelt habe. Der Senat muß deshalb davon ausgehen, daß dem Unterzeichner die letztgenannte Eigenschaft nicht zukam.
Unter den gegebenen Umständen zwingt der Streitfall nicht zur Beantwortung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilten Frage, ob eine Revisionsbegründung "i.A." selbst dann unwirksam ist, wenn der Unterzeichner die in Rede stehende Postulationsfähigkeit besitzt (zur Darstellung dieses Meinungsstreits vgl. etwa BFH-Beschluß vom 7. März 1989 X R 159/87, BFH/NV 1989, 534, betreffend den ähnlich gelagerten Fall der Unterzeichnung der Revisionsschrift "i.A.").
Ende der Entscheidung
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