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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 06.07.1999
Aktenzeichen: VIII R 37/97
Rechtsgebiete: EStG, FGO, HGB


Vorschriften:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
EStG § 4 Abs. 1 Satz 2
FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
HGB § 235 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beigeladene B ist seit 1970 mit einer Gewinnbeteiligung von 75 v.H. als atypisch stiller Gesellschafter am Handelsgeschäft der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --einer GmbH-- beteiligt. Er hat 1979 49 v.H. dieser Beteiligung unentgeltlich auf seinen Sohn I übertragen.

Durch Vertrag vom 30. April 1987 --dem Streitjahr-- übertrug B auch seine Anteile an der GmbH, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war, unentgeltlich auf I; das Gewinnbezugsrecht sollte mit steuerlicher Wirkung bereits zum 1. Januar 1987 auf I übergehen. Dieser brachte gleichzeitig, ebenfalls mit steuerlicher Wirkung zum 1. Januar 1987, unter Fortführung des Buchwertes (... DM) seine stille Beteiligung in das Vermögen der GmbH ein. Er erfüllte damit seine Einlageverpflichtung gegenüber der GmbH, die sich aus einer ebenfalls am 30. April 1987 --bereits von I als Alleingesellschafter der Klägerin-- beschlossenen Erhöhung des Stammkapitals der GmbH von ... DM auf ... DM ergab.

Die Klägerin war danach an der atypisch stillen Gesellschaft (GmbH & atypisch Still) mit 61,75 v.H., B mit 38,25 v.H. beteiligt.

B schied zum 1. Mai 1987 als Geschäftsführer der GmbH aus; alleiniger Geschäftsführer wurde I. Laut dem mit der GmbH geschlossenen Dienstvertrag vom 30. April 1987 sollte I neben einer monatlichen Geschäftsführervergütung in Höhe von 15 000 DM zusätzlich eine jährliche Tantieme erhalten. Diese sollte mit 20 v.H. des jeweiligen Jahresüberschusses nach Abzug eines evtl. Verlustvortrages aus dem Vorjahr und vor Berücksichtigung "von Steuern" und der Tantieme selbst als Betriebsausgabe des betreffenden Geschäftsjahres errechnet werden. Die GmbH berechnete die Tantieme u.a. auch vor Abzug der Kraftfahrzeugsteuer, die 1987 insgesamt ... DM betrug.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erfaßte die Tantieme im Anschluß an eine Betriebsprüfung bei der GmbH insoweit als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), als sie auf die Miteinbeziehung der Kraftfahrzeugsteuer in die Bemessungsgrundlage für die Tantieme entfiel; der Körperschaftsteuerbescheid wurde bestandskräftig.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung bei der GmbH & atypisch Still änderte das FA auch die Bescheide zur einheitlichen und gesonderten Feststellung 1987. Dabei übernahm es den um die vGA erhöhten Gewinn der GmbH laut Körperschaftsteuerbescheid (7 000 DM) in die Gewinnfeststellung für die GmbH und atypisch Still. Die Übertragung der GmbH-Anteile von B auf I behandelte es als Entnahme des B aus dessen Sonderbetriebsvermögen; den Teilwert der Anteile ermittelte es mit 160 000 DM.

Einspruch und Klage blieben erfolglos (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1997, 676).

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen und formellen Rechts (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--, § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Finanzgerichts (FG) aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte für 1987 in Gestalt der Einspruchsentscheidung mit der Maßgabe zu ändern, daß der festgestellte Gewinn für 1987 um 160 000 DM herabgesetzt wird.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist begründet.

Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Minderung des Gesamtgewinns der Mitunternehmerschaft um den vom FA für B festgestellten Entnahmegewinn.

1. B war zumindest bis zum 1. Januar 1987 Alleingesellschafter der GmbH. Die GmbH-Anteile gehörten zu seinem Sonderbetriebsvermögen II (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Oktober 1998 IV R 18/98, BFHE 187, 250, BStBl II 1999, 286). Anhaltspunkte dafür, daß die GmbH noch einer anderen Geschäftstätigkeit von nicht ganz untergeordneter Bedeutung nachgeht, sind nicht ersichtlich.

2. B hat die GmbH-Anteile nicht entnommen.

Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Sonderbetriebsvermögen eines anderen Mitunternehmers unentgeltlich übertragen, geht es zu Buchwerten auf den Erwerber über (vgl. u.a. Senatsurteile vom 24. März 1992 VIII R 48/90, BFHE 168, 521, BStBl II 1993, 93, unter 2. b cc bbb der Gründe, m.w.N., und vom 29. Juli 1997 VIII R 57/94, BFHE 184, 63, BStBl II 1998, 652, unter I. 4. b bb aaa der Gründe). Davon ist auch im Streitfall auszugehen. Zwar ist ggf. gleichzeitig mit der Übertragung der GmbH-Anteile von B auf I auch die zwischen I und der GmbH bestehende stille Beteiligung erloschen. Dies ändert jedoch nichts daran, daß die GmbH-Anteile zumindest für eine logische Sekunde zum Sonderbetriebsvermögen II des I gehört haben. Sie wären ohne die Einbringung der stillen Beteiligung in das Betriebsvermögen der Klägerin --dem Verzicht des I auf seine Auseinandersetzungsforderung (§ 235 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches)-- in dessen Sonderbetriebsvermögen II verblieben. Ihr Ausscheiden aus dem Funktionszusammenhang, in dem sie mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin bisher standen, beruhte somit auf einer Verfügung des I; diesem sind deshalb auch die Rechtsfolgen zuzurechnen, die sich aus dem Ausscheiden der GmbH-Anteile aus dem Sonderbetriebsvermögen II ergeben.

Das FA hätte deshalb für B keinen Entnahmegewinn feststellen dürfen. Es hätte vielmehr prüfen müssen, ob --zum 1. Januar 1987 oder 30. April 1987-- ein Entnahmegewinn bei I zu erfassen war.

3. Da dem Revisionsantrag bereits unter dem Gesichtspunkt eines fehlenden Entnahmegewinns stattzugeben war, kommt es auf die weitere Frage, ob das FG hinsichtlich der Tantiemezahlungen eine vGA annehmen durfte, nicht mehr an.

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