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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.08.1999
Aktenzeichen: VIII R 37/98
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
AO 1977 § 370
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren zu 50 v.H. an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die in den Streitjahren neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog. Die GbR wurde spätestens während des Klageverfahrens vollbeendet. Daneben war der Kläger an weiteren Grundstücksgesellschaften beteiligt. Die GbR erstellte in den Streitjahren Einfamilienhäuser in Leichtbauweise. Diese wurden in der Regel auf Grundstücken errichtet, die die GbR zuvor von Grundstücksgesellschaften erworben hatte, an denen der Kläger und sein Mitgesellschafter zu je 50 v.H. beteiligt waren. Die Grundstücke wurden mit Erbbaurechten belastet. Nach Fertigstellung der Einfamilienhäuser wurden diese mit den Erbbaurechten veräußert. Die GbR nahm in den Streitjahren wegen der Belastung der erworbenen Grundstücke mit Erbbaurechten Teilwertabschreibungen vor.

Im Anschluß an eine Außenprüfung bei der GbR kam der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu der Ansicht, daß die Teilwertabschreibungen nur zu einem geringen Teil gerechtfertigt seien. Gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide legte der Kläger Einspruch ein, der für die Feststellungszeiträume 1986 und 1987 zur Feststellung eines höheren Gewinns (Verböserung) führte; im übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Klage hatte hinsichtlich des Streitpunktes der Teilwertabschreibungen nur zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte hierzu u.a. aus, der Kläger habe nicht zur Überzeugung des Gerichts die für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter geltende Vermutung widerlegen können, daß ihr Teilwert den Anschaffungskosten entspricht. Diese Vermutung sei insbesondere nicht widerlegt durch die Grundstücksverkäufe des Klägers bzw. der GbR an die A-AG (AG), eine Domizilgesellschaft mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein), weil der Senat aufgrund zahlreicher Indizien davon überzeugt sei, daß der Kläger diese AG beherrscht habe. Die Aussagen des Zeugen X und Y hätten diese Überzeugung nicht erschüttern können. Diese Zeugen seien nach der Auffassung des Senats, die sich auf die in den Urteilsgründen dargestellten Indizien gründe, an der Steuerhinterziehung des Klägers und seines Mitgesellschafters beteiligt gewesen und deshalb nicht glaubwürdig.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er geltend macht, das Rechtsmittel sei ohne Zulassung statthaft, weil das angefochtene Urteil nicht mit Gründen versehen sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG habe nicht begründet, durch welche Handlungen der Kläger sich einer Steuerhinterziehung i.S. von § 370 der Abgabenordnung (AO 1977) schuldig gemacht habe. Ebenso bleibe unklar, worin die Beteiligung der genannten Zeugen an dieser Straftat bestehe. Das FG sei insofern seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die Revision sei deshalb nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO zulässig und auch begründet.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision zu verwerfen.

Die Revision ist unzulässig (§ 126 Abs. 1 FGO). Gründe für eine zulassungsfreie Revision i.S. von § 116 Abs. 1 FGO liegen nicht vor. Zwar rügt der Kläger, die Vorentscheidung sei i.S. der Nr. 5 der Vorschrift nicht mit Gründen versehen. Diese Rüge ist indessen nicht schlüssig erhoben. Entscheidungsgründe fehlen im Sinne der Vorschrift, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung zu überprüfen. Das ist nach ständiger Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen war (z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. September 1991 X R 19/91, BFH/NV 1992, 750, m.w.N.). Das Fehlen der Gründe ist abzugrenzen von einer kurzen, lücken- oder fehlerhaften Begründung, die nicht zu einer zulassungsfreien Revision berechtigt (BFH-Beschluß vom 17. Januar 1994 VIII R 50/93, BFH/NV 1994, 646).

Im Streitfall ergibt sich aus der Revisionsbegründung nicht, daß die Vorentscheidung hinsichtlich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen war. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß das FG-Urteil keine Begründung zu dem Streitpunkt der Teilwertabschreibung enthalte. Er rügt lediglich, die Begründung sei hinsichtlich dieses Streitpunktes insoweit lückenhaft, als das FG nicht ausreichend dargelegt habe, weshalb es zu der Überzeugung gelangt sei, die Zeugen X und Y seien an einer Steuerhinterziehung des Klägers beteiligt und deshalb unglaubwürdig. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensfehler i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nicht schlüssig dargetan. Denn für den Kläger war aus den Urteilsgründen erkennbar, welche rechtlichen Erwägungen das FG veranlaßt haben, der Klage hinsichtlich der begehrten Teilwertabschreibung nur zum Teil stattzugeben.

Ende der Entscheidung

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