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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 20.06.2000
Aktenzeichen: VIII R 4/99
Rechtsgebiete: UmwStG


Vorschriften:

UmwStG § 4 Abs. 5
UmwStG § 4 Abs. 6
UmwStG § 18 Abs. 2
UmwStG § 4 Abs. 4
UmwStG § 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie ist durch Beschluss vom 26. August 1997 mit Wirkung zum 1. Januar 1997 durch eine formwechselnde Umwandlung aus der S-GmbH hervorgegangen. Die Umwandlung wurde am 5. Dezember 1997 im Handelsregister eingetragen.

Die Klägerin ermittelte einen Übernahmeverlust von ... DM. Diesem Betrag trug sie durch Aufstockung von Wirtschaftsgütern gemäß § 4 Abs. 6 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (im Folgenden: UmwStG) in der steuerlichen Ergänzungsbilanz ihrer Kommanditistin Rechnung. Sie machte die Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf die umwandlungsbedingten Aufstockungsbeträge in Höhe von insgesamt ... DM gewinnmindernd geltend.

Während der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) diesen Aufwand bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Klägerin für das Streitjahr 1997 in der erklärten Höhe berücksichtigte, lehnte er dies bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ab. Zur Begründung verwies er auf Tz. 18.02 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 25. März 1998 (BStBl I 1998, 268, 312). Darin wird ausgeführt, dass ein Übernahmeverlust i.S. des § 4 Abs. 5 UmwStG bei der Gewerbesteuer ebenso wie ein Übernahmegewinn nicht zu berücksichtigen sei (§ 18 Abs. 2 UmwStG); eine Aufstockung der Buchwerte nach § 4 Abs. 6 UmwStG finde für die Gewerbesteuer nicht statt. Für Zwecke der Gewerbesteuer sei eine eigene Gewinnermittlung vorzunehmen.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags statt. Es entschied, § 18 Abs. 2 UmwStG schließe bereits nach seinem Wortlaut die Erfassung eines Übernahmeverlustes nicht aus. Der Gesetzgeber habe in § 4 Abs. 4 bis 6 UmwStG zwischen einem Übernahmegewinn und einem Übernahmeverlust differenziert, was auch auf § 18 UmwStG durchschlage.

Das FA rügt mit seiner Revision eine rechtsfehlerhafte Auslegung des § 18 Abs. 2 UmwStG.

Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision des FA ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass die AfA auf die umwandlungsbedingt aufgestockten Beträge in der Ergänzungsbilanz der Kommanditistin der Klägerin bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (§ 7 des Gewerbesteuergesetzes) des Streitjahres 1997 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 14 und 4 Abs. 4 bis 6 UmwStG ertragsmindernd zu berücksichtigen sind.

Der Senat hat mit Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelverfahren VIII R 5/99 (DStR 2000, 1510) entschieden, dass Übernahmegewinn i.S. des § 18 Abs. 2 UmwStG in seiner bis zum 31. Dezember 1998 gültigen Fassung nur ein positiver Gewinn und nicht ein Übernahmeverlust ist und dass die Vorschrift nicht die Berücksichtigung von AfA auf die gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG aufgestockten Buchwerte bei der Gewerbesteuer verbietet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in diesem Urteil --von dem eine neutralisierte Abschrift beigefügt ist-- Bezug genommen.

Ende der Entscheidung

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